Anl. 1 K-KAO

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Mit § 78 der Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl Nr 2/1993, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

“Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden nicht berührt:

a)

Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind. Diese Rechte sind in Hinkunft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen;

b)

die Gemeinnützigkeit privater Krankenanstalten, die bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben wurden, wenn sie die Voraussetzungen des § 43 (früher 36) lit. a bis f erfüllen.”

Artikel II

Mit Art. II Z 2 und 3 des Gesetzes LGBl Nr 86/1995 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

„a)

Art. I Z 12 gilt auch für Bewilligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt sind. Anträge um Verlängerungen von Bewilligungen, die bereits vor mehr als drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig erteilt worden sind, sind bis längstens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

b)

§ 19 (früher 17) Abs. 2 lit. i ist auf medizinisch-technische Großgeräte nicht anzuwenden, deren Anschaffung von der Fondsversammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden ist.”

Artikel III

Mit Art. II Z 3 des Gesetzes LGBl Nr 82/1997 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

„3.

Der mit Beschluß der Kärntner Landesregierung vom 14. Jänner 1997 eingerichtete Beirat für Qualitäts- und Integrationsaufgaben gilt ab diesem Zeitpunkt als nach Art. I Z 4 bestellter Fachbeirat für Qualität und Integration.”

Artikel IV

Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 wurden folgende mit 1. Jänner 2001 in Kraft tretende Nachfolgeregelungen getroffen:

„Die Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl Nr 2/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 30/1994, 86/1995, 15/1996, 82/1996 und 82/1997 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 28/1993 und 16/1996, wird wie folgt geändert:

1.

In § 9 (früher 8) Abs. 2 lit. a ist nach der Wortfolge “in Aussicht genommenen Leistungsangebot” die Wortfolge “sowohl nach dem Landes-Krankenanstaltenplan als auch” einzufügen.

2.

§ 15 (früher 13) Abs. 1 lit. b wird folgender Halbsatz angefügt:

„sowie überdies die Vorgaben des Landes-Krankenanstaltenplanes erfüllt sind.”

3.

§ 19 (früher 17) Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bewilligungen nach Abs. 1 dürfen insbesondere nur dann erteilt werden, wenn das Vorhaben dem Landes-Krankenanstaltenplan entspricht.”

4.

§ 34 (früher 29) Abs. 6 lautet:

“(6) Abschriften (Kopien) von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten sind auf Verlangen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner mit der Aufnahmezahl den von den Sozialversicherungsträgern beauftragten Ärzten oder derselben Verschwiegenheit unterstellten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten unverzüglich und kostenlos sowie mit dem Auftrag des Weitergabeverbotes zur Verfügung zu stellen. Mit Zustimmung des Patienten sind Abschriften (Kopien) von Krankengeschichten auch dem Patientenanwalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.”

5.

In § 43 (früher 36) lit. e ist nach dem Begriff “Nachtbetrieb” die Wortfolge “sowie den halbstationären Bereich” einzufügen.

6.

§ 56 (früher 49) Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht in Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden.”

7.

§ 56 (früher 49) Abs. 6 lautet:

“(6) In den Fällen des § 53 (früher 46) Abs. 1 werden Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Für Begleitpersonen im Sinne des § 53 (früher 46) Abs. 2 darf ein Entgelt in der Höhe der durch ihre Unterbringung und Verpflegung in der Krankenanstalt tatsächlich entstehenden Kosten verlangt werden.”

8.

In § 65 (früher 58) Abs. 2 hat die Wortfolge “der LKF-Gebühren”, zu entfallen.

9.

§ 69 (früher 61) Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Wenn die Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes erhalten hat, ist das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales von der Sachlage durch die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.”

10.

§ 80 (früher 72) lautet:

§ 80Beziehungen zwischen den
Sozialversicherungsträgern und den
öffentlichen Krankenanstalten

(1) Soweit dieses Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger - im folgenden Hauptverband - im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen sind. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.

(2) In den Verträgen nach Abs. 1 sind insbesondere Bestimmungen über das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenen Pflegegebühren vorzusehen - unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe - und allfällige Sondergebühren zu zahlen sind. Die Verträge haben auch Bestimmungen zu enthalten, daß Pflegegebührenrechnungen binnen zwei Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in der Höhe von drei v.H. über der jeweiligen Bankrate zu entrichten sind.

(3) Für Personen, die von einem Sozialversicherungsträger oder einem Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zwecke einer Befundung oder einer Begutachtung in eine Krankenanstalt eingewiesen werden (§ 52 (früher 45) Abs. 3), sind vom Träger der Sozialversicherung die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.”

11.

§ 82 (früher 74) lautet:

§ 82Sozialversicherungsträger und private
Krankenanstalten

Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den privaten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen und insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles wie zB in die Krankengeschichte, die Röntgenaufnahmen und Befunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einem vom Sozialversicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser sowie über die Höhe und die Zahlung der Pflegegebühren zu enthalten haben.”

12.

Nach § 82 (früher 74) wird folgender § 82a (früher 75) eingefügt:

“§ 82aSonderbestimmungen

(1) Die Unfallversicherungs- und Pensionsversicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft als Träger der Pensionsversicherung sowie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung, weiters die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter als Träger der Unfallversicherung sind im Rahmen der nach den vorstehenden Bestimmungen geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten (§§ 76 bis 81 (früher §§ 68 bis 73)) dem Krankenversicherungsträger gleichgestellt.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden ferner Anwendung auf die Krankenversicherung der Bundesangestellten, auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und auf die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung mit der Abweichung, daß die im § 148 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehene Herabsetzung der vom Versicherungsträger zu zahlenden Pflegegebühren für die Angehörigen der Versicherten dieser Versicherungsträger nicht anzuwenden sind.”

Artikel V

Mit Art III des Gesetzes LGBl Nr 56/2003 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

         1.       Artikel II Z 13 tritt am 1. 1. 2004 in Kraft.

         2.       Beurteilungen der Ethikkommission (§ 30), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, sind von der Ethikkommission in ihrer bisherigen Zusammensetzung zu Ende zu führen.

Artikel VI

Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 85/2005 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

         1.       Artikel I dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme der Ziffern 3, 5, 10, 11 bis 16, 20, 21, 24 bis 29, 32, 34, 35 und 37 am 1. Jänner 2005 in Kraft, die genannten Ziffern treten am 1. Jänner 2006 in Kraft.

         2.       Die mit Artikel II Z 4 des Gesetzes LGBl Nr 82/1997 in der durch Artikel IV des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 geänderten Fassung festgelegte Außer-Kraft-Tretungs-Regelung (Art. II Z 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl Nr 26/1999) wird dahingehend abgeändert, als das Außer-Kraft-Treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 erfolgt.

         3.       Die mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 festgelegten Nachfolgeregelungen (Anlage II Artikel IV der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl Nr 26/1999) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Artikel VII

Mit Art III Abs. 1 und 2 des Gesetzes LGBl Nr 61/2008 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Art. I Z 1 bis 10 und Art. II Z 1 bis 6 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Art. I Z 11 (betreffend § 68 Abs. 4 und 5) tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Artikel VIII

Mit Art. III des Gesetzes, LGBl Nr. 2/2010, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

Artikel II des Gesetzes, LGBl. Nr. 96/1998 und Artikel II Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 85/

2005 treten mit 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Artikel IX

Mit Artikel II des Gesetzes, LGBl Nr 70/2011, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Anhängige Verfahren zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt oder eines selbständigen Ambulatoriums sind nach den Bestimmungen des Art. I weiterzuführen.

(3) Träger von Krankenanstalten, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010, das ist der 19. August 2010, eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorlegt und die nach § 15a K-KAO zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Versicherung bis 20. August 2011 nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen.

Artikel X

Mit Artikel II des Gesetzes, LGBl Nr 82/2013, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. I Z 40 ihre Anstaltsordnungen anzupassen und diese Änderungen nach § 22 Abs. 5 K-KAO bei der Behörde zur Genehmigung einzureichen.

(2) § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 8 und § 16 K-KAO in der Fassung dieses Landesgesetzes treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren über Anträge gemäß den §§ 6, 13, 15 und 19 sind, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, nach der früher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

(4) Ist der Betrieb einer Krankenanstalt schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes freiwillig unterbrochen gewesen, gilt § 69 Abs. 4 erster Satz K-KAO in der Fassung dieses Landesgesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist zur Wiederaufnahme des Betriebes mit dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt.

Artikel XI

Mit Artikel III des Gesetzes, LGBl Nr 46/2015, wurden folgende Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Für Vorabfeststellungen und Bewilligungen zur Errichtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrecht sind, gilt § 14 K-KAO in der Fassung des Art. I Z 7 mit der Maßgabe, dass die jeweilige Frist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu laufen beginnt.

(2) Soweit sich die Bestimmungen des Art. I Z 15 auf Voranschläge, Dienstpostenpläne und Rechnungsabschlüsse beziehen, sind diese erstmalig bezogen auf das Gebarungsjahr 2016 anzuwenden.

(3) Art. I Z 18 und Z 27 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 48a und § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung dieses Gesetzes sind auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden Ordinationen anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z 22 bis 24 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel XII

Mit Artikel IV des Gesetzes, LGBl Nr 46/2015, wurde folgendes Unionsrecht umgesetzt:

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl. Nr. L 207 vom 6.8.2010 S. 14, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 243 vom 16.9.2010 S. 68;

2.

Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45.

Artikel III
(LGBl Nr 24/2018)

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I Z 67, soweit er sich auf § 31 Abs. 4 K-KAO bezieht, tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

(3) Art. I Z 80 (§ 57 Abs. 7) tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) Art. I Z 82 (§ 68 Abs. 1a) tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) Die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 3 Abs. 4 K-KAO 1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2015, sind bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-KAO, in der Fassung des Art. I Z 5 dieses Gesetzes, umzuwandeln.

Artikel III(LGBl Nr 64/2019)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartements für Unfallchirurgie sowie Departements für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 K-KAO 1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, sind bis 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform gemäß § 3a K-KAO, in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes, umzuwandeln. Solche Anträge gemäß § 19 Abs. 1 K-KAO können bis spätestens 30. Juni 2020 gestellt werden. Erfolgt keine Antragstellung, sind die Bewilligungen für die bisherigen Organisationsformen nach § 17 K-KAO zurückzunehmen.

(3) Art. II tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

Artikel XIII(LGBl Nr 74/2019)
Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.

(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.

Artikel XXVII(LGBl Nr 29/2020)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.

(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.

(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.

(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.

(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 73 Abs. 1a und § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 61 Abs. 8a und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b und § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b und § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a und § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes, § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(10) Art. V Z 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.

(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.

(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.

Artikel X(LGBl Nr 38/2020)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Artikel V(LGBl Nr 98/2020)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Art. II dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „,ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO) tritt am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft gesetzt werden.

(3) Art. III dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 111 Abs. 1 lit. a und § 112 K-LSchG) tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

(4) Art. IV Z 2 dieses Gesetzes (betreffend § 16a K-TG) tritt am 16. November 2020 in Kraft. Art. IV dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 16a, § 21 Abs. 6 und § 30 Abs. 2 letzter Satz K-TG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 K-KAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 K-KAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 K-KAO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 K-KAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 K-KAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-KAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 86 K-KAO
Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO (K-KAO) Fundstelle