§ 7 K-JagdG 2000 DV

K-JagdG 2000 DV - Kärntner Jagdgesetz 2000 - Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 7

Schonzeiten Auerhahn,

Birkhahn und Waldschnepfe

(§ 51 Abs 2 und 4)

 

(1) Die Schonzeiten für den Auerhahn und den Birkhahn sowie die Waldschnepfe werden wie folgt festgesetzt:

a) Auerhahn:   1. 1. bis  31. 12.

b) Birkhahn:   1. 1. bis  31. 12.

c) Waldschnepfe:  20. 2. bis  10. 9.

 

(2) Die Kärntner Jägerschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens alle zwei Jahre eine Zählung des Auer- und Birkhuhnbestandes (Monitoring) durchgeführt wird. Die nächste Zählung hat im Frühjahr 2008 stattzufinden. Für diese Zählungen hat die Kärntner Jägerschaft landesweit einheitliche Zählmodalitäten zu erstellen.

In Kraft seit 05.04.2008 bis 31.12.9999
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