§ 10 K-JagdG 2000 DV

K-JagdG 2000 DV - Kärntner Jagdgesetz 2000 - Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 10

Abzugeisen

(zu § 68 Abs 3d)

 

(1) Abzugeisen dürfen nur von Personen verwendet werden, die im Besitze einer Bewilligung des Landesjägermeisters (§ 68 Abs 3 Kärntner Jagdgesetz 2000) sind und die zur ordnungsgemäßen Handhabung (Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle u. dgl.) der Vorrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem von der Kärntner Jägerschaft abzuhaltenden Ausbildungskurs erworben und nachgewiesen haben.

 

(2) Der Ausbildungskurs hat mindestens acht Stunden zu umfassen und aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen.

 

(3) Im theoretischen Teil sind die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung der Abzugeisen, Fallenkunde (Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeiten usw) und Kenntnisse über Warnzeichen zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Fanggeräte, die Errichtung von Fangbunkern und das richtige Aufstellen der Fallen und Warnzeichen zu enthalten. Über den erfolgreichen Besuch des Ausbildungskurses ist von der Kärntner Jägerschaft eine Bescheinigung auszustellen.

 

(4) Der Fang mit dem Abzugeisen wird nach Zug am Köder durch Zusammenschlagen der Bügel bewirkt.

 

(5) Für den Fang von Raubwild sind Abzugeisen zu verwenden, deren Bügelspannweite der Größe des zu fangenden Raubwildes entspricht. Für Fuchs, Dachs, Marderhund und Waschbär sind Abzugeisen mit einer Bügelspannweite von mindestens fünfzig mal vierzig Zentimeter (50 cm x 40 cm), für Marder und Iltis mit einer Bügelspannweite von mindestens fünfundzwanzig mal zwanzig Zentimeter (25 cm x 20 cm) zu verwenden.

 

(6) Abzugeisen sind vor ihrer Verwendung von der Kärntner Jägerschaft mit einer Kennzahl zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat durch Einstanzen der Kennzahl auf einem der beiden Fangbügel zu erfolgen. Die Kennzahl darf nur eingestanzt werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Abzugeisens von der Kärntner Jägerschaft überprüft und festgestellt wurde.

 

(7) Die Kärntner Jägerschaft hat die Namen und Anschriften der Besitzer von gekennzeichneten Abzugeisen und die Kennzahlen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Abzugeisen verwendet werden soll, bekannt zu geben. Die Weitergabe eines gekennzeichneten Abzugeisens ist der Kärntner Jägerschaft vom bisherigen Besitzer mitzuteilen. Die Kärntner Jägerschaft hat hievon die Landesregierung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

 

(8) Die Abzugeisen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung und in weiterer Folge in Abständen von längstens fünf Jahren auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen.

 

(9) Die Kennzahl eines nicht mehr funktionsfähigen Abzugeisens ist von der Kärntner Jägerschaft als ungültig zu kennzeichnen. Hievon sind die Landesregierung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

 

(10) Abzugeisen sind jedenfalls in den frühen Morgenstunden und vor Einbruch der Dämmerung - werden diese Abzugeisen in Fangbunkern aufgestellt, jedenfalls in den frühen Morgenstunden - zu kontrollieren.

In Kraft seit 05.04.2008 bis 31.12.9999
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