Gesamte Rechtsvorschrift K-GPVG

Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

K-GPVG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.03.2019
Gesetz vom 19. Mai 1983 über das Personalvertretungsrecht der
Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kärntner Gemeinde-
Personalvertretungsgesetz - K-GPVG)
StF: LGBl Nr 40/1983

§ 1 K-GPVG


I. Abschnitt

Organisation

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) In jeder Gemeinde, in der dauernd mindestens drei Bedienstete beschäftigt sind, wird für die Bediensteten der Gemeinde, einschließlich der in Betrieben der Gemeinde beschäftigten Bediensteten der Gemeinde, eine Personalvertretung eingerichtet. Dies gilt in gleicher Weise für Gemeindeverbände. Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis - einschließlich eines Ausbildungsverhältnisses - zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Personen.

 

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Personalvertretung in den Gemeinden gelten sinngemäß für die gemäß Abs 1 bei den Gemeindeverbänden einzurichtende Personalvertretung.

 

(3) Die in diesem Gesetz dem Gemeinderat, dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben obliegen bei den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach sowie bei den Gemeindeverbänden den jeweils entsprechenden Organen.

§ 2 K-GPVG


§ 2

Aufgaben der Personalvertretung

 

(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

 

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

 

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher Berufsvertretungen oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen, insbesondere des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, sowie die Mitgliedschaft zu diesen Berufsvertretungen und Berufsvereinigungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3 K-GPVG


§ 3

Organe

 

(1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

a)

Die Bedienstetenversammlung;

b)

der Vertrauenspersonenausschuß (die Vertrauensperson);

c)

der Zentralausschuß;

d)

der Vertrauenspersonen-(Zentral-)wahlausschuß.

 

(2) Die Gesamtheit der vom Vertrauenspersonenausschuß - im Falle der Errichtung eines Zentralausschusses der vom Zentralausschuß - vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Vorsitzenden des Vertrauenspersonen-(Zentral-)ausschusses.

 

(3) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder eines Zentralausschusses, eines Vertrauenspersonenausschusses und die Vertrauenspersonen.

§ 4 K-GPVG Bedienstetenversammlung


(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Gemeinde bildet die Bedienstetenversammlung, soweit nach Abs. 2 nicht weitere Bedienstetenversammlungen eingerichtet werden.

(2) Für die in Behörden, Ämtern, anderen Verwaltungsstellen und Betrieben der Gemeinde, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (Dienststelle), beschäftigten Bediensteten können selbständige Bedienstetenversammlungen eingerichtet werden. Die Errichtung von selbständigen Bedienstetenversammlungen kann hinsichtlich aller Bediensteten oder hinsichtlich der Bediensteten einzelner Dienststellen auch nach dienstrechtlichen Merkmalen erfolgen, wenn dies im Hinblick auf die Struktur der Dienststellen zweckmäßig erscheint. Die Errichtung selbständiger Bedienstetenversammlungen ist nur zulässig, wenn jeder Bedienstetenversammlung mindestens 15 Bedienstete angehören.

(3) Die Errichtung selbständiger Bedienstetenversammlungen obliegt dem Vertrauenspersonenausschuß, wenn ein Zentralausschuß besteht, dem Zentralausschuß. Dieser Beschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung des Gemeindevorstandes; diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Errichtung einer selbständigen Bedienstetenversammlung den Erfordernissen des Abs. 2 zweiter und dritter Satz entspricht. Während der laufenden Funktionsperiode eines Vertrauenspersonenausschusses - wenn ein Zentralausschuß besteht, auch während dessen laufender Funktionsperiode - ist die Errichtung selbständiger Bedienstetenversammlungen für die noch verbleibende Funktionsdauer nicht zulässig.

(4) Die Errichtung selbständiger Bedienstetenversammlungen ist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.

(5) Der Wirkungsbereich einer Bedienstetenversammlung erstreckt sich auf die ihr angehörenden Bediensteten.

§ 5 K-GPVG


§ 5

Aufgaben der Bedienstetenversammlung

 

(1) Der Bedienstetenversammlung obliegt

a)

die Entgegennahme von Berichten des Vertrauenspersonenausschusses (der Vertrauensperson);

b)

die Beschlußfassung über grundsätzliche, die Gesamtheit der ihr angehörenden Bediensteten betreffende Angelegenheiten;

c)

die Beschlußfassung über das vorzeitige Enden der Funktionsperiode des Vertrauenspersonenausschusses (der Vertrauensperson)aus anderen als nach § 28 Abs 2 Z. 1 lit a bis c gegebenen Gründen;

e)

die Zustimmung zur Geschäftsordnung (Abs 10).

 

(2) Die Bedienstetenversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß (von der Vertrauensperson) im Bedarfsfall, mindestens jedoch zweimal während der Funktionsperiode, einzuberufen. Die Einberufung hat durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln zu erfolgen; sie hat auch die Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Bedienstetenversammlung zu enthalten.

 

(3) Die Bedienstetenversammlung ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der ihr angehörenden Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses unter Angabe eines Grundes die Einberufung verlangt.

 

(4) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Vertrauenspersonenausschusses (der Vertrauensperson) ist, wenn ein Vertrauenspersonenausschuß (eine Vertrauensperson) noch nicht besteht oder im Falle des § 17 Abs 5, die Bedienstetenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

 

(5) Den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung führt der Vorsitzende des Vertrauenspersonenausschusses (die Vertrauensperson) oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Vertrauenspersonenausschusses (der Vertrauensperson) oder wenn ein Vertrauenspersonenausschuß (eine Vertrauensperson) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung der Bedienstete, der sie einberufen hat (Abs 4) und im Falle seiner Verhinderung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete.

 

(6) Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Bedienstetenversammlung zu ermöglichen.

 

(7) In der Bedienstetenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Der Vertrauenspersonenausschuß (die Vertrauensperson) kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs 3 als auch Vertreter der Verwaltung zu Bedienstetenversammlungen einladen.

 

(8) Versehen die einer Bedienstetenversammlung angehörigen Bediensteten nicht gleichzeitig Dienst (Schicht- oder Wechseldienst), kann die Bedienstetenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teilversammlung); bei der Einberufung dieser Bedienstetenversammlung ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten, die der Bedienstetenversammlung angehören, die Teilnahme an einer Teilversammlung möglich ist. Wird die Bedienstetenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teilversammlung berechtigt.

 

(8a) Die Bedienstetenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten anwesend ist. Ist zu dem für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeitpunkt nicht mindestens die Hälfte der Bediensteten anwesend, so ist die Bedienstetenversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten beschlussfähig. Darauf ist bei der Einberufung der Sitzung hinzuweisen.

 

(9) Die Beschlüsse der Bedienstetenversammlung werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Ein Beschluß über das vorzeitige Enden der Funktionsperiode des Vertrauenspersonenausschusses (der Vertrauensperson) gemäß Abs 1 lit c darf abweichend von Abs 8a zweiter Satz nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Wird eine Bedienstetenversammlung geteilt durchgeführt (Abs 8), so sind zur Feststellung, ob ein Beschluß zustandegekommen ist, die Ergebnisse der Teilversammlungen zusammenzuzählen.

 

(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung einer Bedienstetenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung des Vertrauenspersonenausschusses (der Vertrauensperson) - wenn ein Zentralausschuß besteht, von diesem - zu regeln. Wird die Geschäftsordnung durch die Vertrauensperson erlassen, so ist zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung der Bedienstetenversammlung erforderlich. Diese Verordnung ist durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen. Ist dies im Hinblick auf den Umfang der Geschäftsordnung nicht möglich, gilt für die Kundmachung § 15 Abs 3 K-AGO mit der Maßgabe, daß die Geschäftsordnung auch in jeder Dienststelle zur Einsicht aufzulegen ist.

§ 5a K-GPVG


§ 5a

Informationsversammlungen

 

Wenn einzelne Angelegenheiten nicht die Gesamtheit der Bediensteten einer Gemeinde oder einer Bedienstetenversammlung (§ 4 Abs 3) betreffen, so können zu Informationszwecken Versammlungen auch für organisatorische Einheiten für Bedienstete mit gleichen Tätigkeitsmerkmalen oder gemeinsamen Interessen einberufen werden. Eine derartige Versammlung darf 90 Minuten nicht überschreiten.

§ 6 K-GPVG


§ 6

Vertrauenspersonenausschuß

 

(1) Für jede Bedienstetenversammlung, der mindestens 15 Bedienstete angehören, wird ein Vertrauenspersonenausschuß gebildet.

 

(2) Der Vertrauenspersonenausschuß besteht bei Bedienstetenversammlungen, denen 15 bis 50 Bedienstete angehören, aus drei, bei Bedienstetenversammlungen, denen 51 bis 100 Bedienstete angehören, aus fünf Mitgliedern. Bei Bedienstetenversammlungen, denen mehr als 100 Bedienstete angehören, erhöht sich für je weitere angefangene 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder jeweils um zwei. Die Zahl der Mitglieder eines Vertrauenspersonenausschusses darf jedoch 19 nicht übersteigen.

 

(3) Bei Anwendung der Abs 1 und 2 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten, die einer Bedienstetenversammlung angehören, am Tag der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind; diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Bedienstetenversammlung zuzurechnen, der sie angehören (Stammdienststelle). Eine Änderung der Zahl der Bediensteten, die einer Bedienstetenversammlung angehören, ist auf die Anzahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses während dessen Funktionsdauer ohne Einfluß.

 

(4) Der Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten, die der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuß besteht.

§ 7 K-GPVG


§ 7

Aufgabenbereich des Vertrauenspersonenausschusses

 

(1) Der Vertrauenspersonenausschuß ist für jene im § 2 umschriebenen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Ist kein Zentralausschuß zu bilden, obliegen dem Vertrauenspersonenausschuß auch alle nach diesem Gesetz dem Zentralausschuß obliegenden Aufgaben.

 

(2) Dem Vertrauenspersonenausschuß obliegt insbesondere die Mitwirkung

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung;

b)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

c)

bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen und von technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten, sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren;

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und der Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten der Bediensteten.

 

(3) Mit dem Vertrauenspersonenausschuß ist im Sinne des § 12 das Einvernehmen herzustellen:

 

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Vertrauenspersonenausschusses hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;

c)

bei der allgemeinen Urlaubseinteilung oder deren Abänderung.

 

(4) Weiters obliegt es dem Vertrauenspersonenausschuß:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen oder einzelner ihrer Bereiche durch behördliche Organe, sofern diese nicht der Kontrolle der Finanz- und Kassengebarung dient, teilzunehmen. Der Vertrauenspersonenausschuß ist von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d)

an der Aufrechterhaltung der Disziplin mitzuwirken;

e)

in den Angelegenheiten des § 18 tätig zu werden;

f)

bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne gesetzlichen Anspruch mitzuwirken.

§ 8 K-GPVG


§ 8

Vertrauensperson

 

Für jede Bedienstetenversammlung, für die kein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen ist (§ 6 Abs 1), ist eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen. § 6 Abs 4 gilt sinngemäß.

§ 9 K-GPVG


§ 9

Aufgabenbereich der Vertrauensperson

 

Der Vertrauensperson stehen die im § 7 Abs 1 bis 4 angeführten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 7 Abs 1 in Verbindung mit § 11 Abs 4, 5 und 7 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der nach § 11 Abs 4 zu entsendenden Mitglieder die Vertrauensperson tritt.

§ 10 K-GPVG


§ 10

Zentralausschuß

 

(1) Ist in einer Gemeinde mehr als eine Bedienstetenversammlung eingerichtet, wird zur Gesamtvertretung der Bediensteten ein Zentralausschuß gebildet.

 

(2) Der Zentralausschuß besteht in Gemeinden, in denen ständig beschäftigt sind bis zu 100 Bedienstete aus fünf Mitgliedern, von 101 bis 200 Bedienstete aus sieben Mitgliedern, von 201 bis 300 Bedienstete aus neun Mitgliedern, mehr als 300 Bedienstete aus elf Mitgliedern. In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach besteht der Zentralausschuß aus 17 Mitgliedern.

§ 11 K-GPVG


§ 11

Aufgabenbereich des Zentralausschusses

 

(1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,

a)

bei der Aufnahme, der Ernennung, der Überstellung und der Bestellung sowie der Dienstzuteilung, Abberufung von der bisherigen Verwendung und Versetzung von Bediensteten unter finanzieller Einbuße,

b)

bei der Vergabe oder der Räumung einer Naturalwohnung durch die Dienstbehörde,

c)

bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen,

d)

bei der Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung gemeindeeigener Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten,

e)

bei Maßnahmen der Schulung und Fortbildung der Bediensteten,

f)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung,

g)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber, soweit die Entlassung nicht auf ein Disziplinarerkenntnis zurückgeht,

h)

bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen und der Leistungsfeststellungskommissionen bestellt werden sollen,

i)

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben, sie wird vom Bediensteten beantragt oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe,

j)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz,

k)

bei der Erstellung des Bewertungs- und Stellenplanes, bei der Erlassung sonstiger dienstrechtlicher Verordnungen sowie bei der Neuerstellung oder Abänderung der Verwaltungsgliederung (Organisationsplan),

l)

bei der Regelung der Dienstzeit,

m)

in den Fällen des § 18 und

n)

bei der Verwaltung der im Gemeindevoranschlag vorgesehenen Personalbetreuungsmittel mitzuwirken, sowie

o)

in solchen Angelegenheiten im Sinne des § 7, welche alle Bediensteten oder Bedienstete, die verschiedenen Bedienstetenversammlungen angehören, betreffen und über den Wirkungsbereich des Vertrauenspersonenausschusses hinausgehen, sowie in jenen Angelegenheiten im Sinne des § 7, zu deren Entscheidung der Bürgermeister oder der Gemeindevorstand - in Städten mit eigenem Statut auch der Magistratsdirektor - zuständig ist, tätig zu werden, sowie

p)

den Zentralwahlausschuß und den Vertrauenspersonenwahlausschuß zu bestellen,

q)

die Entsendung der Personalvertreter in die Personalkommission (§ 32) durchzuführen.

 

(2) Dem Zentralausschuß ist vor Wirksamwerden die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand mitzuteilen, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder auf Antrag des Bediensteten erfolgt.

 

(3) Mit dem Zentralausschuß ist im Sinne des § 12 das Einvernehmen hinsichtlich nachstehender Aufgaben herzustellen:

 

a)

bei Maßnahmen nach Abs 1 lit a hinsichtlich der Aufnahme von Bediensteten und der Ernennung leitender Bediensteter;

b)

bei Maßnahmen nach Abs 1 lit g, wenn öffentlich-rechtliche Bedienstete betroffen sind;

c)

bei Maßnahmen nach Abs 1 lit h in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach;

d)

soweit dies nicht nach lit a bis c jedenfalls erforderlich ist, bei Maßnahmen nach Abs 1 lit a bis f und i bis n, wenn zuständiges Organ der Gemeindevorstand oder der Gemeinderat ist;

e)

Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse.

 

(4) Der Zentralausschuß hat das Recht, in das nach der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, dem Klagenfurter Stadtrecht und dem Villacher Stadtrecht zuständige Organ zur Vorberatung von Beschlüssen des Gemeinderates betreffend die zur Erstellung einer Bilanz gesetzlich verpflichteten Betriebe der Gemeinde eines seiner Mitglieder, bei den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach drei seiner Mitglieder, mit beratender Stimme zu entsenden.

 

(5) Die nach Abs 4 entsandten Mitglieder haben das Recht, bei den Tagesordnungspunkten, die die Führung und Verwaltung der Betriebe der Gemeinde (Abs 4) betreffen, beratend mitzuwirken. Die Beratung bezieht sich insbesondere auf

a)

die Ausgestaltung des Betriebes durch Angliederung eines neuen Betriebszweiges oder die Auflassung eines Betriebszweiges;

b)

die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes, eines Investitionsprogrammes und der Bilanzen;

c)

Ausgaben für Investitionen und Inventaranschaffungen, die im Wirtschaftsplan nicht vorgesehen sind oder das dort vorgesehene Ausmaß übersteigen.

 

(6) Sind in einem Betrieb der Gemeinde (Abs 4) mehr als 20 Dienstnehmer dauernd beschäftigt, ist im Sinne des § 12 das Einvernehmen mit dem Zentralausschuß herzustellen:

 

a)

bei Betriebsänderungen durch Angliederung oder Auflassung eines neuen Betriebszweiges, sowie bei Verpachtungen des Betriebes;

b)

bei allen wirtschaftlichen Maßnahmen, sofern sie wesentliche Nachteile für die Bediensteten mit sich bringen.

 

(7) Die nach Abs 4 entsandten Mitglieder sind zur Behandlung der Tagesordnungspunkte nach Abs 5 und 6 einzuladen. Die zur Ausübung des Beratungsrechtes erforderlichen Unterlagen sind in gleicher Weise zugänglich zu machen wie für die Mitglieder des zu beratenden Organes.

§ 12 K-GPVG


§ 12

Verfahrensbestimmungen für den Zentralausschuß und den

Vertrauenspersonenausschuß

 

(1) Beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des §§ 7 und 11 sind vom Leiter des inneren Dienstes, in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach auch von den vom Magistratsdirektor hiezu ermächtigten Bediensteten, vor ihrer Durchführung dem zuständigen Organ der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

 

(2) Das zuständige Organ der Personalvertretung hat das Recht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen - bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden - begründete Einwendungen zu erheben und Gegenvorschläge zu machen. Bei Kündigungen, von denen nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete betroffen sind, beträgt die Äußerungsfrist drei Arbeitstage, bei Entlassungen, von denen nicht öffentlichrechtliche Bedienstete betroffen sind, einen Arbeitstag.

 

(3) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 nicht anzuwenden. Das zuständige Organ der Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

 

(4) Liegt kein Fall des Abs 3 vor, so ist im Fall der Erhebung von begründeten Einwendungen und Gegenvorschlägen (Abs 2) in den Angelegenheiten, in denen Einvernehmen herzustellen ist (§§ 7 und 11), auf Verlangen des zuständigen Organes der Personalvertretung die Personalkommission (§ 32) binnen einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Einberufung anzuberaumen ist. Die Beschlüsse der Personalkommission sind dem zur Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Gemeindeorgan schriftlich zu übermitteln.

 

(5) Ist in den Fällen, in denen nach §§ 7 und 11 das Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der Personalvertretung herzustellen ist, die Personalkommission mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Auffassung des zuständigen Organes der Personalvertretung beigetreten und ist zur Entscheidung der Bürgermeister zuständig oder in seinem Namen ein Gemeindebediensteter berufen, so geht diese Zuständigkeit auf den Gemeindevorstand über; über Berufungen entscheidet in diesem Fall der Gemeinderat.

 

(6) Ist zur Entscheidung der Angelegenheit der Gemeindevorstand oder der Gemeinderat zuständig, so haben die der Personalkommission angehörenden Personalvertreter das Recht, eines ihrer Mitglieder zu beauftragen, die Auffassung der Personalkommission - ist die Personalkommission der Auffassung des zuständigen Organes der Personalvertretung nicht beigetreten, die Auffassung des zuständigen Organes der Personalvertretung - in der Sitzung des zuständigen Gemeindeorganes und des zur Vorberatung der Angelegenheit zuständigen Gemeindeorganes mündlich darzulegen. Wurde der Bürgermeister informiert, daß die der Personalkommission angehörenden Mitglieder der Personalvertretung vom vorstehenden Recht Gebrauch machen wollen, ist der beauftragte Personalvertreter zur Teilnahme an der in Betracht kommenden Sitzung des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates und eines in Betracht kommenden Ausschusses einzuladen. Ein über die Darlegung der Auffassung des zuständigen Organes der Personalvertretung (der Personalkommission) hinausgehendes Recht kommt dem Personalvertreter in den Sitzungen jedoch nicht zu.

 

(7) Hat die Personalkommission über Angelegenheiten Beschluß gefaßt, hinsichtlich derer das Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der Personalvertretung herzustellen ist, so ist diese Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates zu setzen, wenn die Entscheidung über die Angelegenheit diesen Organen zusteht. Das zuständige Organ der Personalvertretung ist von jeder getroffenen Entscheidung zu informieren.

§ 13 K-GPVG


§ 13

Verfahrensbestimmungen für die Vertrauensperson

 

(1) Die Bestimmungen des § 12 Abs 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Vertrauensperson.

 

(2) Werden von der Vertrauensperson begründete Einwendungen oder Gegenvorschläge (§ 12 Abs 2) erhoben, so hat das im § 12 Abs 1 genannte Organ mit der Vertrauensperson über deren Anträge, Anregungen und Vorschläge zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist vom Leiter des inneren Dienstes schriftlich festzuhalten.

 

(3) Kommt eine Verständigung oder ein Einvernehmen nicht zustande und glaubt der Leiter des inneren Dienstes, daß den Einwendungen der Vertrauensperson nicht im vollen Umfang entsprochen werden kann, so hat er dies der Vertrauensperson unter Angabe der Gründe binnen vier Wochen bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Leiter des inneren Dienstes glaubt, daß schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen der Vertrauensperson nicht nachgekommen werden kann. Wenn es die Vertrauensperson in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit binnen vier Wochen dem zuständigen Gemeindeorgan zur Entscheidung vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung der Vertrauensperson ist in diesem Fall anzuschließen. § 12 Abs 6 gilt sinngemäß für die mündliche Darlegung der Auffassung der Vertrauensperson.

§ 14 K-GPVG


§ 14

Grundsätze für den Dienstgeber

 

Entscheidungen und Maßnahmen der Dienstbehörde (des Dienstgebers) haben im Rahmen ihres Ermessensspielraumes auch den Grundsatz zu berücksichtigen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale und dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht gänzlich vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten hiedurch betroffen wird.

§ 15 K-GPVG Akteneinsicht


(1) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile einschließlich der mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten (Akteneinsicht) zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Von der Akteneinsicht (Abs. 1) ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe. Sonstige Aktenbestandteile (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.) sind von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betreffenden Bediensteten erfolgen.

§ 16 K-GPVG


§ 16

Allgemeine Rechte und Pflichten der Personalvertreter

 

(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund insbesondere auch in dienstrechtlicher Hinsicht nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der er angehört, Sofortmaßnahmen, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, durchzuführen hat, seine Funktion nur insoweit ausüben, als er dadurch an der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.

 

(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei hat die Dienstbehörde jedoch auf die Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Die Personalvertreter dürfen von den Bediensteten für ihre Tätigkeit als Personalvertreter keine Entschädigung oder Belohnung annehmen.

 

(3) Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.

 

(4) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge unter besonderer Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten, zu welchen auch Vorbereitungsgespräche der Wählergruppen für die Sitzungen der Organe der Personalvertretung gehören, notwendige freie Zeit zu gewähren. Auf Antrag des Vertrauenspersonenausschusses - ist ein Zentralausschuss gebildet, auf dessen Antrag - sind von der Dienstbehörde in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee und in der Stadt Villach je zwei Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen.

 

(5) Abweichend von Abs 4 zweiter Satz kann auf Antrag des Vertrauenspersonenausschusses - ist ein Zentralausschuss gebildet, auf dessen Antrag - eine größere Anzahl von Personalvertretern im Ausmaß der Hälfte der für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Dienstzeit dienstfrei gestellt werden, wenn das Gesamtausmaß der Dienstfreistellungen aller Personalvertreter das in Abs 4 vorgesehene Ausmaß nicht überschreitet und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

 

(6) Der Vertrauenspersonenausschuss (Zentralausschuss) hat bei seinem Antrag nach Abs 4 und 5 vom Stärkeverhältnis der Wählergruppen bei der letzten Personalvertretungswahl auszugehen.

§ 17 K-GPVG Verschwiegenheitspflicht


(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes Verschwiegenheit zu beobachten.

(2) Die im Abs. 1 Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses weiter.

(4) Einem Personalvertreter – ausgenommen Vertrauenspersonen – der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, hat der Vertrauenspersonenausschuss – besteht ein Zentralausschuss dieser –, sein Mandat mit Bescheid abzuerkennen.

(5) Verletzt eine Vertrauensperson die ihr obliegende Verschwiegenheitspflicht, so hat der Leiter des inneren Dienstes die Einberufung einer Bedienstetenversammlung durch den an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten zu verlangen. Die Bedienstetenversammlung hat in diesem Fall über das vorzeitige Enden der Funktionsperiode der Vertrauensperson zu entscheiden.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Bedienstetenversammlung der Wahlausschuß tritt und daß das Mitglied des Wahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung des Ausschusses wegen Befangenheit kein Stimmrecht hat.

§ 18 K-GPVG


§ 18

Besonderer Schutz der Personalvertreter

 

(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Dies gilt sinngemäß für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag (§§ 24 Abs 3, 25 Abs 1 lit b und 27 Abs 4) aufscheinen, bis zur Feststellung des Wahlergebnisses.

 

(2) Ist beabsichtigt, einen Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder einen Personalvertreter, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder zu entlassen, finden die Verfahrensbestimmungen des § 12 - bei Vertrauenspersonen die des § 13 - über die Herstellung des Einvernehmens sinngemäß Anwendung.

 

(3) Die Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, nur mit Zustimmung des zuständigen Vertrauenspersonenausschusses - Vertrauenspersonen nur mit Zustimmung der Bedienstetenversammlung - dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden; dies gilt sinngemäß, wenn ein Personalvertreter bereits aus seiner Funktion ausgeschieden ist.

§ 19 K-GPVG Finanzielle Bestimmungen


(1) Den Organen der Personalvertretung sind von der Gemeinde erforderlichenfalls entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt die Gemeinde. Dem Zentralausschuß - wenn ein solcher nicht besteht, dem Vertrauenspersonenausschuß - sind die für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Bediensteten im unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Gemeinde trägt die Kosten der Reisen der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse innerhalb des Landes Kärnten, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind.

(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß der nach Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten hat die Dienstbehörde bei Nichtübereinstimmung mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Die Bemessung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten hat nach der für Gemeindebeamte jeweils geltenden Reisegebühr der Gebührenstufe 4 zu erfolgen.

§ 20 K-GPVG


§ 20

Schutz der Rechte der Bediensteten

 

Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Bedienstetenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte und Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

§ 21 K-GPVG


II. Abschnitt

Wahlen

 

§ 21

Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonen-

und des Zentralausschusses sowie der

Vertrauenspersonen

 

(1) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse und die Vertrauenspersonen werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet (Funktionsperiode), berufen. Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

 

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs 3 vorliegt, alle Bediensteten.

 

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Gemeinderat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das festgelegte Mindestalter unerheblich sind.

 

(4) Zur Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuß zu wählen ist, sowie jene Personalvertreter, hinsichtlich derer der Zentralausschuß einen Beschluß nach § 31 Abs 3 lit d oder e gefaßt hat.

 

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Gemeindedienst befinden.

 

(5a) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu gewähren hat.

 

(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

a)

Bedienstete, die Mitglieder des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind;

b)

Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten fungieren, sowie Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend in leitender Funktion mit Personalangelegenheiten beschäftigt sind;

c)

Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.

 

(7) Die Bestimmungen der Abs 2 bis 6 gelten in gleicher Weise für die Wahl einer Vertrauensperson.

 

(8) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen der Abs 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 22 K-GPVG


§ 22

Vertrauenspersonenwahlausschuß

 

(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Vertrauenspersonenausschusses ist ein Vertrauenspersonenwahlausschuß zu bilden.

 

(2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Die Bestimmungen der Abs 3 und 6 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder.

 

(3) Die Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses sind vom Vertrauenspersonenausschuß - wenn ein Zentralausschuß besteht, von diesem - zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Vertrauenspersonenausschuß vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.

 

(4) Die Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses müssen zum Vertrauenspersonenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Vertrauenspersonenwahlausschuß angehören. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Die Tätigkeit des Vertrauenspersonenwahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neubestellten Vertrauenspersonenwahlausschusses.

 

(5) Jede für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Wahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Vertrauenspersonenausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Vertrauenspersonenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

(6) Die Namen der Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information für Bedienstete vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen. § 30 findet mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die erste Sitzung des Vertrauenspersonenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzuberufen ist.

 

(7) Die Bestimmungen des § 31 finden auf den Vertrauenspersonenwahlausschuß mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß im Falle des Ruhens oder des Erlöschens der Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenwahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandte, namhaft zu machende Bedienstete tritt, sowie daß das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenwahlausschuß von dem Organ der Personalvertretung, das die Mitglieder bestellt hat, auch von Amts wegen festgestellt werden kann.

§ 23 K-GPVG


§ 23

Geschäftsführung des Vertrauenspersonenwahlausschusses

 

Für die Geschäftsführung des Vertrauenspersonenwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 30) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Vertrauenspersonenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach seiner Bestellung einzuberufen ist.

§ 24 K-GPVG Durchführung der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses


(1) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuss

- wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, von diesem - unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.

(2) Der Leiter des inneren Dienstes, in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach auch ein vom Magistratsdirektor beauftragter Bediensteter, sind verpflichtet, den Vertrauenspersonenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Tage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten im Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Vertrauenspersonenwahlausschüsse binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden haben. Auf dieses Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Gegen die Entscheidungen der Vertrauenspersonenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss eingebracht werden und von mindestens 1 vH, in jedem Fall aber von mindestens zwei der für den betreffenden Vertrauenspersonenausschuss (Zentralausschuss) Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Ein Bewerber darf in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Der Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden.

(3a) Weisen mehrere Wahlvorschläge für einen Vertrauenspersonenausschuss den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Vertrauenspersonenwahlausschuss aufzufordern, binnen einer Woche, jedoch spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er nach Maßgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(4) Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen. Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und nach Maßgabe des § 10 eine Stimme für die Wahl des Zentralausschusses. Die Wahl hat mittels von der Personalkommission aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe im Postweg ist jedoch zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Fall ist der in das Wahlkuvert zu legende Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck von der Personalkommission aufzulegenden Briefumschlages so rechtzeitig an den Vertrauenspersonenwahlausschuß einzusenden, daß er vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuß einlangt; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.

(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a)

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei fünf Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses die fünftgrößte usw der angeschriebenen Zahlen.

b)

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c)

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet bei gleicher Stimmenzahl das Los.

(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(10) (entfällt)

(11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder.

(12) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuss festzustellen und das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Der Zentralwahlausschuss hat das Gesamtergebnis der Wahl zum Zentralausschuss festzustellen. Abs. 11 gilt sinngemäß.

(13) Die Gültigkeit der Wahl kann, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben, Parteien.

(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(15) Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben dem Leiter des inneren Dienstes das Ergebnis der Wahlen in die Vertrauenspersonenausschüsse und in den Zentralausschuss bekanntzugeben; dieser ist verpflichtet, die Wahlergebnisse durch zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.

(16) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

§ 25 K-GPVG


§ 25

Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen

 

(1) Für die Durchführung der Wahl der Vertrauensperson gilt § 24 Abs 1 bis 7, 10 bis 12, 15 und 16 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

a)

an die Stelle des Vertrauenspersonenwahlausschusses der Leiter des inneren Dienstes zu treten hat;

b)

die Unterzeichnung der Wahlvorschläge (§ 24 Abs 3 erster Satz) in Gemeinden, in denen nicht mindestens zehn Bedienstete dauernd beschäftigt sind, unterbleiben kann und

c)

der auf einem Wahlvorschlag der gewählten Vertrauensperson folgende Wahlwerber als deren Stellvertreter gilt.

 

(2) Als Vertrauensperson ist derjenige Bewerber gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Erhält auch bei diesem niemand die einfache Mehrheit, so ist jener Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ist auch diese Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Los.

§ 26 K-GPVG


§ 26

Zentralwahlausschuß

 

(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Zentralausschusses ist ein Zentralwahlausschuss zu bilden.

 

(2) Der Zentralwahlausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. § 22 Abs 2 gilt sinngemäß.

 

(3) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen. § 22 Abs 3 gilt sinngemäß.

 

(4) § 22 Abs 4 bis 7 und 23 gelten sinngemäß für den Zentralwahlausschuß.

§ 28 K-GPVG


§ 28

Beendigung der Tätigkeit der Organe der

Personalvertretung

 

(1) Die Tätigkeit eines Vertrauenspersonenausschusses (einer Vertrauensperson) oder des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die ihre Mitglieder gewählt wurden (§ 21 Abs 1, § 27 Abs 1).

 

(2) Vor Ablauf der im Abs 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit

1.

des Vertrauenspersonenausschusses oder des Zentralausschusses:

a)

wenn einer Bedienstetenversammlung länger als ein Jahr nicht mehr als mindestens 15 Bedienstete angehören;

b)

wenn die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses (des Zentralausschusses) unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

c)

wenn der Vertrauenspersonenausschuß oder der Zentralausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ihren Rücktritt beschließt oder eine Vertrauensperson ihren Rücktritt dem Leiter des inneren Dienstes mitteilt;

d)

wenn die Bedienstetenversammlung das vorzeitige Enden der Funktionsperiode beschließt (§ 5 Abs 1 lit c);

2.

der Vertrauensperson:

a)

aus dem in Z. 1 lit c und d angeführten Gründen;

b)

wenn in einer Gemeinde nicht mehr dauernd mindestens drei Bedienstete beschäftigt sind.

3.

des Zentralausschusses überdies:

wenn die Funktionsperiode eines Vertrauenspersonenausschusses vor Ablauf der Zeit, für die seine Mitglieder gewählt wurden, endet.

 

(3) Die im Abs 1 genannten Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf ihrer gesetzlichen Funktionsperiode und in den Fällen des Abs 2 Z. 1 lit a bis d und Z. 2 lit a und Z. 3 die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neugewählten Organe der Personalvertretung weiter.

§ 29 K-GPVG


§ 29

Neuwahl

 

(1) Vor Ablauf der gesetzlichen Funktionsdauer des Vertrauenspersonenausschusses (einer Vertrauensperson) und des Zentralausschusses sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe am Tag nach dem Ablauf der Funktionsperiode (§ 21 Abs 1, § 27 Abs 1) zusammentreten können. War die Neuwahl der Personalvertreter nicht rechtzeitig möglich, insbesondere weil keine Wahlvorschläge vorlagen, so ist sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisses durchzuführen. Die Bestimmungen des § 36 Abs 2 und 3 gelten sinngemäß.

 

(2) In den Fällen des § 28 Abs 2 sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Funktionsperiode binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeit auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Dienstnehmervertretungen findet in diesem Fall nicht statt.

§ 30 K-GPVG


III. Abschnitt

Geschäftsführung

 

§ 30

Geschäftsführung des Vertrauenspersonenausschusses

und des Zentralausschusses

 

(1) Die erste Sitzung des Vertrauenspersonenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, so rechtzeitig einzuberufen, daß der Vertrauenspersonenausschuß am Tag nach dem Ablauf der Funktionsperiode des früheren Vertrauenspersonenausschusses (§ 29 Abs 1) zusammentreten kann; das die Sitzung einberufende Mitglied hat in dieser den Vorsitz bis zur Wahl des Vorsitzenden zu führen. Der Vertrauenspersonenausschuß hat in der ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie einen Schriftführer (Ausschussfunktionäre) zu wählen.

 

(1a) Gehört der Vorsitzende der stärksten Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Stellvertreter aus der zweitstärksten Wählergruppe zu wählen, sofern dieser mehr als ein Viertel der Mandate zusteht. Gehört der Vorsitzende nicht der stärksten Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Stellvertreter aus der stärksten Wählergruppe zu wählen. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Vertrauenspersonenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen. Ist auch diese Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Los.

 

(1b) Die Wahl der Ausschussfunktionäre (Abs 1) hat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses für die Funktionsperiode des Vertrauenspersonenausschusses zu erfolgen. Wird ein Ausschussfunktionär vor Ablauf der Funktionsperiode durch Beschluss des Vertrauenspersonenausschusses seiner Funktion enthoben, so ist gleichzeitig ein neuer Funktionär zu wählen. Ein Beschluss über die Enthebung eines Ausschussfunktionärs von seiner Funktion darf nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

 

(1c) Hinsichtlich der Wahl der Ausschussfunktionäre gilt § 24 Abs 13 und 14 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Wahl binnen zwei Wochen nach erfolgter Wahl bei der Personalkommission angefochten werden kann.

 

(2) Die Sitzungen des Vertrauenspersonenausschusses sind vom Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter - einzuberufen und vorzubereiten. Der Vorsitzende hat den Vertrauenspersonenausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn dies unter Angabe des Grundes von mindestens zwei Mitgliedern verlangt wird. Besteht ein Vertrauenspersonenausschuß aus mindestens fünf Mitgliedern, so sind im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit die Sitzungen des Vertrauenspersonenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.

 

(2a) Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden ist von seinem Stellvertreter unverzüglich eine Sitzung zur Wahl eines neuen Vorsitzenden für die Dauer der restlichen Funktionsperiode einzuberufen. Besteht ein Vertrauenspersonenausschuß aus mindestens fünf Mitgliedern, so hat im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden und seines Stellvertreters das an Lebensjahren älteste Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses und im Falle der Verhinderung dieses Mitgliedes das jeweils nächstälteste Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses die Sitzung zur Wahl eines neuen Vorsitzenden und seines Stellvertreters unverzüglich einzuberufen.

 

(3) Das zu einer Sitzung des Vertrauenspersonenausschusses eingeladene Mitglied hat an dieser teilzunehmen. Ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, hat sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das demselben Wahlvorschlag angehört, vertreten zu lassen oder die Verhinderung dem Vorsitzenden bekanntzugeben, der ein Ersatzmitglied, das auf demselben Wahlvorschlag wie das verhinderte Mitglied angeführt ist (§ 24 Abs 11), einzuladen hat.

 

(4) Der Vertrauenspersonenausschuß ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vertrauenspersonenausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(5) Zu den Beratungen des Vertrauenspersonenausschusses kann der Vorsitzende sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs 3 als auch sachverständige Bedienstete, die nicht Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind, einladen.

 

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Vertrauenspersonenausschusses (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung des Vertrauenspersonenausschusses - besteht ein Zentralausschuß, von diesem - unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Personalvertretung (§ 2) und entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erlassen. Die Verordnung ist durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.

 

(7) Abs 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Zentralausschuß.

§ 31 K-GPVG Ruhen und Erlöschen des Mandates als


(1) Die Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenausschuß und zum Zentralausschuß ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 21 Abs. 6 lit. a und b genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer anderen Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches der Bedienstetenversammlung liegt, der der Bedienstete angehört, es sei denn, daß der Zentralausschuß im letzteren Fall im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit des Personalvertreters beschließt, daß das Ruhen der Mitgliedschaft nicht eintritt.

(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung) eines Disziplinarverfahrens, einer länger als drei Monate dauernden Abwesenheit infolge Karenz, Karenzurlaub, Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst darf das Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses oder des Zentralausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es das Organ der Personalvertretung, dem es angehört, einstimmig beschließt; wird dieser Beschluß nicht gefaßt, ruht das Mandat.

(3) Die Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenausschuß und zum Zentralausschuß erlischt:

a)

sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Vertrauenspersonenausschusses oder des Zentralausschusses ausgeschlossen hätte;

b)

durch Verzicht;

c)

im Falle des § 17 Abs. 4;

d)

durch Versetzung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Vertrauenspersonenausschusses liegt, der der Bedienstete angehört, es sei denn, daß der Zentralausschuß im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit des Personalvertreters beschließt, daß die Mitgliedschaft für den Rest der Funktionsperiode oder für höchstens zwei weitere Funktionsperioden aufrecht bleibt;

e)

im Falle einer Errichtung von Bedienstetenversammlungen nach dienstrechtlichen Merkmalen durch Veränderung der für die Zuordnung maßgebenden dienstrechtlichen Merkmale, es sei denn, daß der Zentralausschuß im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit des Personalvertreters beschließt, daß die Mitgliedschaft für den Rest der Funktionsperiode oder für höchstens zwei

weitere Funktionsperioden aufrecht bleibt;

f)

durch Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses;

(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenausschuß oder zum Zentralausschuß, tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein nicht gewählter Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausgeschiedene Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nicht gewählten Kandidaten haben die verbleibenden gewählten Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses oder des Zentralausschusses ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenausschuß entscheidet auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Vertrauenspersonenausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört, der Vertrauenspersonenwahlausschuß, wenn ein Zentralausschuß besteht, dieser. Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Zentralausschuß entscheidet im Streitfalle auf Antrag des Betroffenen oder des Zentralausschusses der Zentralwahlausschuß. Wird trotz Vorliegens eines Streitfalles ein Antrag nicht gestellt, so ist jedes Mitglied eines Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) berechtigt, diesen Antrag zu stellen. In dem aufgrund eines solchen Antrages eingeleiteten Verfahren ist mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß für die Vertrauenspersonen mit der Maßgabe, daß das Mandat im Falle des Abs. 2 jedenfalls ruht.

§ 32 K-GPVG


IV. Abschnitt

Personalkommission

 

§ 32

Einrichtung

 

(1) In Gemeinden, in denen ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen ist, ist beim Gemeindeamt (Magistrat) innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Personalvertretungswahl eine Personalkommission einzurichten.

 

(2) Die Personalkommission besteht aus der gleichen Anzahl von Personalvertretern und Vertretern der Gemeinde; sie besteht aus mindestens sechs, höchstens jedoch aus zwölf Mitgliedern. Die Festlegung der Zahl der Mitglieder der Personalkommission obliegt dem Vertrauenspersonenausschuß, wenn ein Zentralausschuß besteht, diesem; bei der Festlegung der Zahl der Mitglieder der Personalkommission ist auf die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates Bedacht zu nehmen. Dieser Beschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeinderates.

 

(3) Die Personalvertreter sind vom Vertrauenspersonenausschuß, wenn ein Zentralausschuß besteht, von diesem, zu bestellen. Vertreter der Gemeinde sind der Bürgermeister und die vom Gemeinderat hiezu bestellten Mitglieder. Die Bestellung hat in der Weise zu erfolgen, daß die im Gemeinderat und im Vertrauenspersonenausschuß - wenn die Bestellung durch den Zentralausschuß erfolgt, im Zentralausschuß - vertretenen Gemeinderatsparteien bzw. Wählergruppen im Verhältnis der jeweils für sie bei der letzten Wahl abgegebenen Stimmen vertreten sind. Für die vom Gemeinderat aus seiner Mitte und für die vom zuständigen Organ der Personalvertretung zu bestellenden Mitglieder ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. An die Stelle des Bürgermeisters tritt in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach das nach der Geschäftsverteilung für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Stadtsenates; dies gilt für die übrigen Gemeinden sinngemäß, wenn Personalangelegenheiten nach § 69 K-AGO auf ein Mitglied des Gemeindevorstandes aufgeteilt wurden.

 

(4) Die Bestellung der Vertreter der Gemeinde erfolgt auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates, die Bestellung der Personalvertreter auf die Dauer der Funktionsperiode des zuständigen Organes der Personalvertretung.

 

(5) Den Vorsitz in der Personalkommission führt der Bürgermeister oder das an seiner Stelle tretende Mitglied des Gemeindevorstandes; der Vorsitzende hat die Personalkommission zu ihren Sitzungen einzuberufen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder der Personalkommission unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt. Die Personalkommission hat in ihrer ersten Sitzung aus der Mitte der vom Gemeinderat bestellten Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen, der den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertritt.

 

(6) Die Personalkommission ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluß ist die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(7) Der Leiter des inneren Dienstes, in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach auch ein vom Magistratsdirektor bestellter Bediensteter, der mit Personalangelegenheiten vertraut ist, ist berechtigt, an den Verhandlungen der Personalkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Personalkommission hat das Recht, zu ihren Beratungen Bedienstete oder Sachverständige beizuziehen. Im Falle der Beiziehung von Bediensteten ist die Dienstbehörde (Dienstgeber) zu verständigen.

§ 33 K-GPVG


§ 33

Aufgaben

 

(1) Der Personalkommission obliegt in den Fällen des § 12 Abs 4 und 5 die Vermittlung zwischen dem Dienstgeber und der Personalvertretung; sie hat darüber Beschluß zu fassen, ob sie der Auffassung des Dienstgebers oder der Auffassung der Personalvertretung beitritt oder ob sonstige Vorschläge in dieser Angelegenheit an das zuständige Gemeindeorgan herangetragen werden. Die Personalkommission ist weiters berufen, in anderen als im § 12 Abs 4 und 5 angeführten Fällen Vorschläge in allgemeinen Personalangelegenheiten zu beschließen. Diese Vorschläge sind dem zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen.

 

(2) Der Personalkommission obliegen die sich aus § 35 ergebenden Aufgaben als Aufsichtsbehörde über die Personalvertretung.

§ 34 K-GPVG


V. Abschnitt

Schlußbestimmungen

 

§ 34

Eigener Wirkungsbereich

 

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 35 K-GPVG Aufsicht


(1) Die Personalkommission hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.

(2) Die Personalkommission hat als Aufsichtsbehörde allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Personalkommission mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(4) Zur Anrufung der Personalkommission ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Personalvertretung zuständig ist.

§ 35a K-GPVG Verweise


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 161/2013.

§ 36 K-GPVG


§ 36

Übergangsbestimmungen

 

(1) Die erstmalige Wahl der Personalvertreter nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen. Die ersten Wahlen sind vom Bürgermeister auszuschreiben.

 

(2) Die erstmalige Errichtung selbständiger Bedienstetenversammlungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes obliegt dem Gemeindevorstand.

 

(3) Anläßlich der erstmaligen Wahl der Personalvertreter obliegt die Bestellung der Vertrauenspersonenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses dem Leiter des inneren Dienstes. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, daß jede für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden kann und zwar auch dann, wenn die in den §§ 22 Abs 2 und 26 Abs 2 festgesetzten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden. Bis zum erstmaligen Zusammentritt der Wahlausschüsse haben die diesen Ausschüssen gemäß §§ 24 und 27 obliegenden Aufgaben der Leiter des inneren Dienstes wahrzunehmen. Gegen dessen Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

§ 37 K-GPVG


§ 37

Inkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 1983 in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

 

a)

§§ 109 a bis 112 des Stadtbeamtengesetzes 1969, LGBl Nr 60, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/1973;

b)

§§ 98 und 99 des Gemeindebedienstetengesetzes 1958, LGBl Nr 19, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/1973.

Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG (K-GPVG) Fundstelle


Gesetz vom 19. Mai 1983 über das Personalvertretungsrecht der
Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kärntner Gemeinde-
Personalvertretungsgesetz - K-GPVG)
StF: LGBl Nr 40/1983

Änderung

LGBl Nr 28/1992

LGBl Nr 68/1993

LGBl Nr 71/1998

LGBl Nr 82/2001

LGBl Nr 73/2005

LGBl Nr 67/2008

LGBl Nr 85/2013

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