§ 24 K-GPVG Durchführung der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuss

- wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, von diesem - unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.

(2) Der Leiter des inneren Dienstes, in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach auch ein vom Magistratsdirektor beauftragter Bediensteter, sind verpflichtet, den Vertrauenspersonenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Tage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten im Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Vertrauenspersonenwahlausschüsse binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden haben. Auf dieses Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Gegen die Entscheidungen der Vertrauenspersonenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss eingebracht werden und von mindestens 1 vH, in jedem Fall aber von mindestens zwei der für den betreffenden Vertrauenspersonenausschuss (Zentralausschuss) Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Ein Bewerber darf in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Der Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden.

(3a) Weisen mehrere Wahlvorschläge für einen Vertrauenspersonenausschuss den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Vertrauenspersonenwahlausschuss aufzufordern, binnen einer Woche, jedoch spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er nach Maßgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(4) Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen. Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und nach Maßgabe des § 10 eine Stimme für die Wahl des Zentralausschusses. Die Wahl hat mittels von der Personalkommission aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe im Postweg ist jedoch zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Fall ist der in das Wahlkuvert zu legende Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck von der Personalkommission aufzulegenden Briefumschlages so rechtzeitig an den Vertrauenspersonenwahlausschuß einzusenden, daß er vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuß einlangt; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.

(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a)

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei fünf Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses die fünftgrößte usw der angeschriebenen Zahlen.

b)

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c)

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet bei gleicher Stimmenzahl das Los.

(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(10) (entfällt)

(11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder.

(12) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuss festzustellen und das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Der Zentralwahlausschuss hat das Gesamtergebnis der Wahl zum Zentralausschuss festzustellen. Abs. 11 gilt sinngemäß.

(13) Die Gültigkeit der Wahl kann, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben, Parteien.

(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(15) Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben dem Leiter des inneren Dienstes das Ergebnis der Wahlen in die Vertrauenspersonenausschüsse und in den Zentralausschuss bekanntzugeben; dieser ist verpflichtet, die Wahlergebnisse durch zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.

(16) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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