§ 10 K-GPVG

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 10

Zentralausschuß

 

(1) Ist in einer Gemeinde mehr als eine Bedienstetenversammlung eingerichtet, wird zur Gesamtvertretung der Bediensteten ein Zentralausschuß gebildet.

 

(2) Der Zentralausschuß besteht in Gemeinden, in denen ständig beschäftigt sind bis zu 100 Bedienstete aus fünf Mitgliedern, von 101 bis 200 Bedienstete aus sieben Mitgliedern, von 201 bis 300 Bedienstete aus neun Mitgliedern, mehr als 300 Bedienstete aus elf Mitgliedern. In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach besteht der Zentralausschuß aus 17 Mitgliedern.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 K-GPVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 K-GPVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 K-GPVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 K-GPVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 K-GPVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GPVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 K-GPVG
§ 11 K-GPVG