§ 11 K-GPVG

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 11

Aufgabenbereich des Zentralausschusses

 

(1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,

a)

bei der Aufnahme, der Ernennung, der Überstellung und der Bestellung sowie der Dienstzuteilung, Abberufung von der bisherigen Verwendung und Versetzung von Bediensteten unter finanzieller Einbuße,

b)

bei der Vergabe oder der Räumung einer Naturalwohnung durch die Dienstbehörde,

c)

bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen,

d)

bei der Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung gemeindeeigener Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten,

e)

bei Maßnahmen der Schulung und Fortbildung der Bediensteten,

f)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung,

g)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber, soweit die Entlassung nicht auf ein Disziplinarerkenntnis zurückgeht,

h)

bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen und der Leistungsfeststellungskommissionen bestellt werden sollen,

i)

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben, sie wird vom Bediensteten beantragt oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe,

j)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz,

k)

bei der Erstellung des Bewertungs- und Stellenplanes, bei der Erlassung sonstiger dienstrechtlicher Verordnungen sowie bei der Neuerstellung oder Abänderung der Verwaltungsgliederung (Organisationsplan),

l)

bei der Regelung der Dienstzeit,

m)

in den Fällen des § 18 und

n)

bei der Verwaltung der im Gemeindevoranschlag vorgesehenen Personalbetreuungsmittel mitzuwirken, sowie

o)

in solchen Angelegenheiten im Sinne des § 7, welche alle Bediensteten oder Bedienstete, die verschiedenen Bedienstetenversammlungen angehören, betreffen und über den Wirkungsbereich des Vertrauenspersonenausschusses hinausgehen, sowie in jenen Angelegenheiten im Sinne des § 7, zu deren Entscheidung der Bürgermeister oder der Gemeindevorstand - in Städten mit eigenem Statut auch der Magistratsdirektor - zuständig ist, tätig zu werden, sowie

p)

den Zentralwahlausschuß und den Vertrauenspersonenwahlausschuß zu bestellen,

q)

die Entsendung der Personalvertreter in die Personalkommission (§ 32) durchzuführen.

 

(2) Dem Zentralausschuß ist vor Wirksamwerden die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand mitzuteilen, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder auf Antrag des Bediensteten erfolgt.

 

(3) Mit dem Zentralausschuß ist im Sinne des § 12 das Einvernehmen hinsichtlich nachstehender Aufgaben herzustellen:

 

a)

bei Maßnahmen nach Abs 1 lit a hinsichtlich der Aufnahme von Bediensteten und der Ernennung leitender Bediensteter;

b)

bei Maßnahmen nach Abs 1 lit g, wenn öffentlich-rechtliche Bedienstete betroffen sind;

c)

bei Maßnahmen nach Abs 1 lit h in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach;

d)

soweit dies nicht nach lit a bis c jedenfalls erforderlich ist, bei Maßnahmen nach Abs 1 lit a bis f und i bis n, wenn zuständiges Organ der Gemeindevorstand oder der Gemeinderat ist;

e)

Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse.

 

(4) Der Zentralausschuß hat das Recht, in das nach der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, dem Klagenfurter Stadtrecht und dem Villacher Stadtrecht zuständige Organ zur Vorberatung von Beschlüssen des Gemeinderates betreffend die zur Erstellung einer Bilanz gesetzlich verpflichteten Betriebe der Gemeinde eines seiner Mitglieder, bei den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach drei seiner Mitglieder, mit beratender Stimme zu entsenden.

 

(5) Die nach Abs 4 entsandten Mitglieder haben das Recht, bei den Tagesordnungspunkten, die die Führung und Verwaltung der Betriebe der Gemeinde (Abs 4) betreffen, beratend mitzuwirken. Die Beratung bezieht sich insbesondere auf

a)

die Ausgestaltung des Betriebes durch Angliederung eines neuen Betriebszweiges oder die Auflassung eines Betriebszweiges;

b)

die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes, eines Investitionsprogrammes und der Bilanzen;

c)

Ausgaben für Investitionen und Inventaranschaffungen, die im Wirtschaftsplan nicht vorgesehen sind oder das dort vorgesehene Ausmaß übersteigen.

 

(6) Sind in einem Betrieb der Gemeinde (Abs 4) mehr als 20 Dienstnehmer dauernd beschäftigt, ist im Sinne des § 12 das Einvernehmen mit dem Zentralausschuß herzustellen:

 

a)

bei Betriebsänderungen durch Angliederung oder Auflassung eines neuen Betriebszweiges, sowie bei Verpachtungen des Betriebes;

b)

bei allen wirtschaftlichen Maßnahmen, sofern sie wesentliche Nachteile für die Bediensteten mit sich bringen.

 

(7) Die nach Abs 4 entsandten Mitglieder sind zur Behandlung der Tagesordnungspunkte nach Abs 5 und 6 einzuladen. Die zur Ausübung des Beratungsrechtes erforderlichen Unterlagen sind in gleicher Weise zugänglich zu machen wie für die Mitglieder des zu beratenden Organes.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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