§ 26 K-GPVG

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 26

Zentralwahlausschuß

 

(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Zentralausschusses ist ein Zentralwahlausschuss zu bilden.

 

(2) Der Zentralwahlausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. § 22 Abs 2 gilt sinngemäß.

 

(3) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen. § 22 Abs 3 gilt sinngemäß.

 

(4) § 22 Abs 4 bis 7 und 23 gelten sinngemäß für den Zentralwahlausschuß.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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