§ 37 K-GPVG

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

§ 37

Inkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 1983 in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

 

a)

§§ 109 a bis 112 des Stadtbeamtengesetzes 1969, LGBl Nr 60, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/1973;

b)

§§ 98 und 99 des Gemeindebedienstetengesetzes 1958, LGBl Nr 19, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/1973.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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