§ 37 K-BSFG

K-BSFG - Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 37

Lehrkräfte

 

(1) Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, Berg- und Schiführer – im Falle des § 34 Abs. 1a Schluchtenführer oder im Falle des § 34 Abs. 1b Bergwanderführer – als Lehrkräfte an der Bergsteigerschule zu verwenden.

 

(2) Zur Unterstützung der in Abs. 1 genannten Lehrkräfte können auch Personen, die in Ausbildung zum Berg- und Schiführer – im Falle des § 34 Abs. 1a auch solche, die in Ausbildung zum Schluchtenführer oder im Falle des § 34 Abs. 1b auch solche, die in Ausbildung zum Bergwanderführer – stehen, als Hilfslehrkräfte verwendet werden.

In Kraft seit 09.03.2010 bis 31.12.9999
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