§ 29 K-BSFG

K-BSFG - Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

§ 29

Fachliche Befähigung

 

(1) Die Ausbildung zum Bergwanderführer erfolgt in Lehrgängen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildung kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden, wobei auch Teilprüfungen vorgesehen werden können. Den Abschluss der Ausbildung bildet die Bergwanderführerprüfung.

 

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches des Bergwanderführers sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Praxis durch Verordnung Vorschriften über

a)

den Lehrstoff, die Lehrmethoden, den Aufbau und die Ausbildungsdauer des Lehrgangs und

b)

die Bergwanderführerprüfung einschließlich der Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser und allfälliger Wiederholungen dieser

zu erlassen.

 

(3) Die Bergwanderführerprüfung umfasst den Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten:

a)

Theoretischer Teil:

Berufs- und Rechtskunde,

Erste Hilfe,

Tourenplanung und Tourenführung,

Orientierungs- und Kartenkunde,

Ausrüstungskunde,

Natur- und Umweltkunde, einschließlich der Geographie und Geologie der Alpen,

Alpine Gefahren- und Unfallkunde,

Wetter-, Schnee- und Lawinenkunde.

b)

Praktischer Teil:

Lehrwanderungen unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie Sicherheit und Orientierung beim Bergwandern,

Rettungstechniken,

Erste Hilfe,

Handhabung technischer Ausrüstung zur Orientierung und Ortung.

 

(4) Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, zu hören.

In Kraft seit 08.03.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 K-BSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 K-BSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 K-BSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 K-BSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 K-BSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BSFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 K-BSFG
§ 30 K-BSFG