§ 31 K-BSFG

K-BSFG - Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 31

Anerkennung von Ausbildungen,

Ausbildungsteilen und Prüfungen

 

(1) Soweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Bergwanderführern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie) oder im Rahmen der Ausbildung von Berg- und Schiführern, die vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer oder einer Gebietskörperschaft abgehalten werden, die in § 29 Abs. 3 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, hat die Landesregierung die erfolgreiche Abschlussprüfung eines solchen Lehrganges oder einer solchen Ausbildung als Nachweis der fachlichen Befähigung anzuerkennen.

 

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildung zum Berg- und Schiführer in der Verordnung gemäß § 29 Abs. 2 zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildung den Ausbildungslehrgang zum Bergwanderführer ersetzt. § 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.

 

(3) § 3 ist anzuwenden.

In Kraft seit 08.03.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 K-BSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 K-BSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 K-BSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 K-BSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 K-BSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BSFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 K-BSFG
§ 32 K-BSFG