Anl. 1 K-BSFG

K-BSFG - Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Mit § 29 Abs. 1 und 2 des Berg- und Schiführergesetzes in seiner ursprünglichen Fassung, LGBl Nr 55/1982, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

1.

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach der Bergführerordnung, Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr 12/1892, autorisiert sind, gelten als Berg- und Schiführer im Sinne dieses Gesetzes (Abs. 1).

2.

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bergsteigerschulen ist bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 20 Abs. 2 zu stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder wird aufgrund eines gestellten Antrages eine Genehmigung nicht erteilt, erlischt die Befugnis zur Führung einer Bergsteigerschule (Abs. 2).

(2) Mit § 30 Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 55/1982 wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:

Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

Artikel II

(LGBl Nr 60/2001)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.

(2) Bis zum 31. Dezember 2001 treten im § 27 Abs. 3 an die Stelle der Beträge “720 Euro” und “2200 Euro” die Beträge “S 10.000,-” und “S 30.000,-”.

(3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2001 um die Genehmigung der Tätigkeit eines Schluchtenführers ansuchen, können die fachliche Befähigung auch durch eine Bestätigung des Verbandes der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, darüber nachweisen, dass sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) an einem von diesem durchgeführten Ausbildungskurs teilgenommen haben, sofern in diesem der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 19c Abs. 4 erbracht wird.

(4) Personen, die bis zum 31. Dezember 2001 um die Genehmigung der Tätigkeit eines Schluchtenführers ansuchen und die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) durch drei aufeinander folgende Jahre eine dem Schluchtenführer im Sinne dieses Gesetzes entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, gelten als Schluchtenführer im Sinne dieses Gesetzes. Die Berufspraxis ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen. Vor Erteilung der Genehmigung ist der Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, anzuhören.

(5) Bergsteigerschulen (§ 20), in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) eine Unterweisung gemäß § 20 Abs. 1a erfolgte, sind zur Erteilung dieser Unterweisung weiterhin befugt, sofern der Bewilligungsinhaber bis zum 31. Dezember 2001 der Behörde nachweist, dass er über eine Genehmigung der Tätigkeit eines Schluchtenführers (§ 19b) verfügt.

 

 

Artikel II

(LGBl Nr 5/2007)

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht abweichendes bestimmt wird, an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. I Z 6

(§ 6 Absätze 4 bis 5b) am 20. Oktober 2007 in Kraft.

(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 44, und

b)

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22.

 

 

Artikel II

(LGBl Nr 12/2010)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes dürfen ab dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(3) Personen, die bis sechs Monate ab Inkrafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes um die Genehmigung der Tätigkeit eines Bergwanderführers ansuchen, können die fachliche Befähigung auch durch eine Bestätigung des Verbandes der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, oder einer anderen Einrichtung darüber nachweisen, dass sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) an einem von diesen durchgeführten Ausbildungskurs teilgenommen haben, sofern in dieser der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 29 Abs. 3 erbracht wird.

(4) Personen, die bis sechs Monate ab Inkrafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes um die Genehmigung der Tätigkeit eines Bergwanderführers ansuchen und die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) durch drei aufeinander folgende Jahre eine dem Bergwanderführer im Sinne dieses Gesetzes entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, gelten als Bergwanderführer im Sinne dieses Gesetzes. Die Berufspraxis ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen.

(5) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36, umgesetzt.

 

Artikel XXXIII

(LGBl Nr 65/2012)

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

In Kraft seit 09.03.2010 bis 31.12.9999
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