§ 7 K-BiWG

K-BiWG - Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

III. Abschnitt

Bienenwanderung

 

§ 7

Allgemeines

 

(1) Die Wanderung mit Bienen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes gestattet, sofern nicht tierseuchenrechtliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung.

 

(2) Die Wanderung mit Bienen innerhalb des Gebietes der Gemeinde des Standortes des Heimbienenstandes unterliegt nicht den Vorschriften dieses Abschnittes.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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