§ 15 K-BiWG

K-BiWG - Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

V. Abschnitt

Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

 

§ 15

Eigener Wirkungsbereich

 

Die den Gemeinden gemäß dem § 4 Abs 4 und dem § 5 Abs 1 und 2 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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