§ 14 K-BiWG Sachverständige für

K-BiWG - Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten in der erforderlichen Anzahl österreichische Staatsbürger als Sachverständige zur Erfüllung der in den §§ 11 bis 13 festgelegten Aufgaben zu bestellen.Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten in der erforderlichen Anzahl österreichische Staatsbürger als Sachverständige zur Erfüllung der in den Paragraphen 11 bis 13 festgelegten Aufgaben zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Als Sachverständige im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. a)Litera avon der Agentur für Ernährungssicherheit (Institut für Bienenkunde) geprüfte Körmeister oder
    2. b)Litera bPersonen, die eine
    3. 1.Ziffer einsgleichwertige Ausbildung in Fragen der Bienenzucht und Bienenhaltung oder
    4. 2.Ziffer 2gleichwertige Ausbildung mit Berufspraxis

    inSub-Litera, i, n einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder – soweit sich dies aus Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ergibt – im übrigen Ausland, absolviert haben,

    für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Vor einer Wiederbestellung hat der Sachverständige nachzuweisen, dass er im vorangegangen Bestellungszeitraum wenigstens eine einschlägige Fortbildungsveranstaltung besucht hat.

  3. (3)Absatz 3Die Sachverständigen sind von der Behörde auf die gewissenhafte und unbeeinflusste Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben anzugeloben. Die Sachverständigen sind mit einem Dienstausweis mit Lichtbild zu versehen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
    1. a)Litera aden Namen, das Geburtsdatum, die Wohnsitzgemeinde und ein Lichtbild des Sachverständigen und
    2. b)Litera bdie Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides.
  4. (4)Absatz 4Die Bestellung zum Überprüfungsorgan erlischt
    1. a)Litera amit dem Tod,
    2. b)Litera bmit Ablauf der Bestellungsdauer,
    3. c)Litera cwenn die Landesregierung die Bestellung zum Sachverständigen widerruft, weil dieser schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt hat, oder
    4. d)Litera dder Sachverständige gegenüber der Landesregierung den Verzicht erklärt; dieser wird mit dem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich und, sofern darin nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
    Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Sachverständigen erloschen ist.
  5. (5)Absatz 5Zur Durchführung der ihnen gemäß §§ 11 Abs. 5, 12 Abs. 8 und § 13 Abs. 3 obliegenden Aufgaben sind die Sachverständigen berechtigt, im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken, Bienenständen und Bienenstöcken zu erhalten, Proben zu entnehmen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Sachverständigen haben sich unaufgefordert durch den gemäß Abs. 3 ausgestellten Ausweis auszuweisen.Zur Durchführung der ihnen gemäß Paragraphen 11, Absatz 5,, 12 Absatz 8 und Paragraph 13, Absatz 3, obliegenden Aufgaben sind die Sachverständigen berechtigt, im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken, Bienenständen und Bienenstöcken zu erhalten, Proben zu entnehmen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Sachverständigen haben sich unaufgefordert durch den gemäß Absatz 3, ausgestellten Ausweis auszuweisen.
  6. (6)Absatz 6Die Sachverständigen haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung auszuüben. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der Landesregierung umgehend zu melden. Auf Verlangen der Landesregierung haben die Sachverständigen über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Wirkungsbereich betreffen, Auskunft zu erteilen. Die Sachverständigen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet.Die Sachverständigen haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung auszuüben. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der Landesregierung umgehend zu melden. Auf Verlangen der Landesregierung haben die Sachverständigen über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Wirkungsbereich betreffen, Auskunft zu erteilen. Die Sachverständigen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet.
  7. (7)Absatz 7Die Sachverständigen haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und der Reisekosten im Sinne des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.Die Sachverständigen haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und der Reisekosten im Sinne des römisch IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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