§ 5 K-BiWG Sonstige Verpflichtungen der Bienenhalter

K-BiWG - Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Die Neuaufstellung und die Auflassung eines Heimbienenstandes sind vom Bienenhalter unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Der Meldung ist gegebenenfalls eine Ablichtung der Bewilligung gemäß § 11 anzuschließen.

(2) Die Bienenhalter sind verpflichtet, dem Bürgermeister bis längstens 15. April jeden Jahres den Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat diese personenbezogenen Daten der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde über Aufforderung zu übermitteln, wenn dies zur Bekämpfung von Tierseuchen oder von Pflanzenschädlingen sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des § 11 erforderlich ist.

(3) Jeder Bienenstand ist in deutlich lesbarer Form mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Bienenhalters zu kennzeichnen.

(4) Der Bienenhalter ist verpflichtet, die Bienenstände durch wiederkehrende Kontrollen zu beaufsichtigen oder durch eine verlässliche und fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen.

(5) Die Beförderung der Bienen hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 K-BiWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-BiWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 K-BiWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 K-BiWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 K-BiWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BiWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 K-BiWG
§ 6 K-BiWG