§ 3 K-BiWG

K-BiWG - Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

II. Abschnitt

Bienenhaltung

 

§ 3

Grundsätze der Bienenhaltung

Die Haltung von Bienen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll

gewährleisten, dass

a)

der für die Pflanzenwelt und aus ökologischen Gründen erforderliche Stand an Bienen sowie die Leistungsfähigkeit der Bienen, auch zum Nutzen der Allgemeinheit, erhalten bleiben,

b)

keine unzumutbaren Belästigungen für Menschen und Tiere entstehen und

c)

die Wirtschaftlichkeit der Bienenhaltung gewährleistet ist.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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