§ 7 K-BAKB

K-BAKB - Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Unbeschadet des § 6 ist die Berufsqualifikation mit Bescheid unter der Bedingung anzuerkennen, dass der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn

1.

sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen gemäß der von den landesrechtlichen Vorschriften geforderten inländischen Ausbildung unterscheiden, oder

2.

die landesrechtlich geforderte inländische Ausbildung eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufes (§ 2 lit. d) sind und wenn sich die geforderte inländische Ausbildung auf Fächer bezieht, auf die die Voraussetzungen der Z 1 zutreffen.

(2) Der Antragsteller hat die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Abweichend davon ist eine Eignungsprüfung abzulegen,

a)

im Falle des § 5 lit. a, wenn eine Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ausgeübt werden soll, und die Kenntnis und Anwendung spezifischer innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich ist, soweit dies in den landesgesetzlichen Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, und

b)

im Falle des § 5 lit. b;

c)

wenn dies landesgesetzlich aufgrund einer Ausnahme gemäß Art. 14 Abs. 2 der Berufsqualifikationen-Richtlinie vorgesehen ist;

d)

wenn der Inhaber eines Befähigungsnachweises (§ 3 Abs. 1 lit. a) die Anerkennung einer Berufsqualifikation beantragt, die landesgesetzlich als außeruniversitäres Diplom (§ 3 Abs. 1 lit. c) eingestuft ist;

              e)           wenn der Inhaber eines Zeugnisses gemäß § 3 Abs. 1 lit. b die Anerkennung einer Berufsqualifikation beantragt, die landesgesetzlich als Diplom gemäß § 3 Abs. 1 lit. d oder e eingestuft ist.

(2a) Beantragt der Inhaber eines Befähigungsnachweises (§ 3 Abs. 1 lit. a) die Anerkennung einer Berufsqualifikation, die landesgesetzlich als postsekundärer Ausbildungslehrgang gemäß § 3 Abs. 1 lit. d eingestuft ist, sind sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorzuschreiben.

(3) Als Fächer, die sich wesentlich von der gemäß den landesrechtlichen Vorschriften geforderten Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 unterscheiden, gelten jene, deren Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen gegenüber der landesgesetzlich geforderten inländischen Ausbildung aufweist.Dabei und für die Vorschreibung des Inhaltes eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung sind der Inhalt der landesrechtlichen Vorschriften über den Lehrstoff und die Ausbildungsdauer mit der bisherigen Ausbildung des Antragstellers zu vergleichen, um festzustellen, über welche Ausbildungsinhalte der Antragsteller nicht verfügt.

(4) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist festzulegen, in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die gemäß Abs. 3 festgestellten Unterschiede verlangt, zusätzliche Erfordernisse festzulegen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu wahren, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller in seinem Heimatmitgliedstaat bereits über eine Berufsqualifikation verfügt. Vor der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ist überdies zu prüfen, ob die von einem Antragsteller

1.

im Rahmen seiner Berufspraxis oder

2.

durch lebenslanges Lernen

in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat erworbenen und von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen geeignet sind, den wesentlichen Unterschied im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 ganz oder teilweise auszugleichen.

(5) Die Begründung eines Bescheides über Ausgleichsmaßnahmen hat auch zu enthalten:

1.

das Qualifikationsniveau (§ 3 Abs. 1) der landesgesetzlich festgelegten Ausbildung und das Qualifikationsniveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation und

2.

die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 3 erster Satz sowie die Gründe, warum diese Unterschiede nicht gemäß Abs. 4 Z 2 ausgeglichen werden können.

(6) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass der Antragsteller eine Eignungsprüfung längstens sechs Monate nach der Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 1 ablegen kann.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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