§ 5 K-BAKB

K-BAKB - Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die §§ 6 und 7 gelten für alle landesrechtlich geregelten Berufe, die nicht unter §§ 8 und 9 oder Titel III Kapitel III der Berufsqualifikationen-Richtlinie fallen, sowie in folgenden Fällen, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die von diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt:

a)

für die Tätigkeiten im Sinne des § 9, wenn der Antragsteller die Anforderungen gemäß § 10 nicht erfüllt, und

b)

für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 2 lit. f letzter Halbsatz verfügen.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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