§ 2 K-BAKB

K-BAKB - Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

a)

„Herkunftsstaat“: ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gemäß § 1 Abs. 2 gleichgestellte Staaten, in denen Berufsqualifikationen erworben wurden, die ihren Inhaber berechtigen, dort den Beruf auszuüben;

b)

„zuständige Behörde“: jene nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmte Stelle, die befugt ist, über Anträge zu entscheiden, die erforderlichen Dokumente und Nachweise auszustellen sowie Informationen zu erteilen oder entgegenzunehmen, auf die in diesem Gesetz abgestellt wird;

c)

„Beruf“ den der Antragsteller ausüben möchte: derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind;

d)

„reglementierter Beruf“: eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung direkt oder indirekt an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist; als Vorschrift über die Ausübung gilt auch die Regelung der Führung einer Berufsbezeichnung, die an eine Berufsqualifikation gebunden ist; gleichgestellt ist ein Beruf, der von Mitgliedern der in Anhang I der Berufsqualifikationen-Richtlinie genannten Berufsverbände oder -organisationen ausgeübt wird;

e)

„Berufsqualifikationen“: Qualifikationen die durch einen Ausbildungsnachweis (lit. f), einen Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Z 1 und/oder Berufserfahrung (lit. g) nachgewiesen werden;

f)

„Ausbildungsnachweise“: Nachweise über Ausbildungen im Sinne des § 3, die von der zuständigen Behörde oder Stelle eines Mitgliedstaates für den Abschluss einer überwiegend auf dem Gebiet der Europäischen Union absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden; gleichgestellt sind in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einem dort reglementierten Beruf entsprechend anerkannt wurden, wenn dieser Mitgliedstaat überdies bescheinigt, dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat über drei Jahre Berufserfahrung im betreffenden Beruf verfügt;

g)

„reglementierte Ausbildung“: eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und die aus einem oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der oder die gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum und/oder Berufspraxis ergänzt werden; der Aufbau und das Niveau dieser Ausbildung müssen mitgliedstaatlich geregelt sein oder von einer dafür zuständigen Behörde kontrolliert oder genehmigt werden;

h)

„Berufserfahrung“: die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufes als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;

i)

„Anpassungslehrgang“: die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit unter der Verantwortung eines Inhabers der landesgesetzlich geforderten Bewilligung zur Ausübung dieser Tätigkeit und/oder die Teilnahme an Teilen eines Lehrganges, der für die Ausbildung landesgesetzlich vorgeschrieben ist; der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung durch die nach dem betreffenden Gesetz zuständige Prüfungsstelle;

j)

„Eignungsprüfung“: eine von den gesetzlich vorgesehenen Prüfstellen durchgeführte oder von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Antragstellers, mit der die Fähigkeit beurteilt werden soll, den reglementierten Beruf auszuüben;

k)

„Betriebsleiter“: wer im Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs

1.

Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung ist,

2.

Stellvertreter des Inhabers oder Leiters eines Unternehmens ist, sofern damit eine Verantwortung verbunden ist, die der des Vertretenen vergleichbar ist, oder

3.

in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig ist;

l)

„Berufspraktikum“: ein Zeitraum der Berufstätigkeit unter Aufsicht, die eine Bedingung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf auf dem Qualifikationsniveau eines Diploms (§ 3 Abs. 1 lit. d und e) darstellt; dieses kann entweder während oder nach dem Abschluss einer Ausbildung stattfinden;

m)

„Dienstleistung“: die vorübergehende und gelegentliche Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit in Kärnten, wobei der vorübergehende und gelegentliche Charakter anhand seiner Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität, auch unter Beachtung einer bloß saisonalen Ausübungsmöglichkeit, im Einzelfall zu beurteilen ist, für Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft darf deren Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten;

n)

„Europäischer Berufsausweis“: eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis

aa)

dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Ausübung von Dienstleistungen in Kärnten erfüllt oder

bb)

der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in Kärnten;

o)

„lebenslanges Lernen“: jegliche Aktivitäten der Bildung, der beruflichen Bildung, informellen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt, wozu auch die Berufsethik gehören kann;

p)

„zwingende Gründe des Allgemeininteresses“: Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union anerkannt sind, insbesondere Verbraucherschutz, Gesundheitsschutz und öffentliche Sicherheit;

q)

„Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen oder ECTS-Punkte“: das Punktesystem für Hochschulausbildung (European Credit Transfer System), das im Europäischen Hochschulraum verwendet wird (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002);

r)

„gemeinsamer Ausbildungsrahmen“: ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs mindestens erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen;

s)

„gemeinsame Ausbildungsprüfung“: eine standardisierte Eignungsprüfung, die in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung steht und den Inhabern einer bestimmten Berufsqualifikation vorbehalten ist;

t)

„geschützte Berufsbezeichnung“: eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;

u)

„vorbehaltene Tätigkeiten“: eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

In Kraft seit 29.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 K-BAKB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 K-BAKB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 K-BAKB


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 K-BAKB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 K-BAKB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BAKB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 K-BAKB
§ 3 K-BAKB