§ 3 K-BAKB

K-BAKB - Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen gelten folgende Qualifikationsniveaus:

a)

Befähigungsnachweis, der von der nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates zuständigen Behörde ausgestellt wurde,

1.

aufgrund

aa)

einer Ausbildung, die nicht unter lit. b bis e fällt, oder

bb)

einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung, oder

cc)

einer Ausübung des Berufes in einem Mitgliedstaat als Vollzeitbeschäftigung während dreier aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraumes in den letzten zehn Jahren, oder

2.

der dem Inhaber Allgemeinkenntnisse bescheinigt, die er aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primar- oder Sekundarniveau besitzt;

b)

Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,

1.

einer allgemein bildenden Sekundärausbildung, die ergänzt wird durch

aa)

eine Fach- oder Berufsausbildung, die nicht unter lit. c fällt, und/oder

bb)

ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine erforderliche Berufspraxis, oder

2.

einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Z 1 sublit. aa und/oder ein erforderliches Berufspraktikum oder eine Berufspraxis gemäß Z 1 sublit. bb ergänzt wird;

c)

außeruniversitäres Diplom über den Abschluss

1.

einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die nicht unter lit. d und e fällt, und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen

aa)

der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder

bb)

eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II, ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird, oder

2.

eines reglementierten

aa)

Ausbildungsgangs oder

bb)

eines reglementierten Berufs, mit dem einer dem Ausbildungsniveau gemäß Z 1 entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung,

durch die Kompetenzen vermittelt werden, die über das hinausgehen, was durch das Qualifikationsniveau nach lit. b vermittelt wird, wenn diese Ausbildung eine vergleichbare Befähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, sofern dem Diplom eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats beigefügt ist;

d)

Diplom über eine postsekundäre Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird;

e)

Nachweise über einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung.

(2) Die postsekundäre Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. d und e muss an einer Universität oder Hochschule oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau abgeschlossen worden sein. Die Dauer der Ausbildungen gemäß Abs. 1 lit. d und e kann zusätzlich in einer entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden.

(3) Ausbildungsnachweisen oder jeder Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die

1.

von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt wurden,

2.

den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formeller oder nichtformeller Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen,

3.

von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, und

4.

in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufes vorbereiten,

sind Ausbildungsnachweisen nach Abs. 1 – auch betreffend das entsprechende Ausbildungsniveau – gleichgestellt.

(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 sind den dort genannten Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die nicht den rechtlichen Erfordernissen des Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes entsprechen, dem Antragsteller jedoch die Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Herkunftsstaat das erforderliche Ausbildungsniveau hebt, und Personen, die über die zuvor erforderliche Ausbildung verfügen, aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften dieselben Rechte zukommen. In diesen Fällen ist die zuvor erworbene erforderliche Ausbildung für Zwecke der Anerkennung dem Ausbildungsniveau der neuen Ausbildung entsprechend einzustufen.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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