§ 4a K-BAKB

K-BAKB - Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Antrag auszustellen, wenn die Europäische Kommission gemäß Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie für den betreffenden landesgesetzlich geregelten Beruf einen unmittelbar anwendbaren Durchführungsrechtsakt erlassen hat. Der Inhaber einer Berufsqualifikation hat die Wahl zwischen dem Europäischen Berufsausweis und der Inanspruchnahme der Verfahren gemäß dem 2. und 3. Abschnitt.

(2) Die Behörde hat einem in Kärnten niedergelassenen Inhaber einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, der Dienstleistungen außerhalb von Kärnten erbringen will, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 16a Abs. 1 auszustellen, wenn es sich um keine Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 handelt.

(3) Die Behörde hat Inhabern von Berufsqualifikationen betreffend landesgesetzlich geregelte Tätigkeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, und

1.

die eine Dienstleistung in Kärnten ausüben wollen, wenn dies eine Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 betrifft, oder

2.

die sich in Kärnten niederlassen wollen,

einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 16a Abs. 7 oder § 12a auf der Grundlage der vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Art. 4a Abs. 5 der Berufsqualifikationen-Richtlinie abgeschlossenen vorbereitenden Schritte auszustellen.

(4) Die Behörde hat für in Kärnten niedergelassene Inhaber einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, die

1.

sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen beabsichtigen oder

2.

die eine Dienstleistung gemäß § 16 Abs. 1 in einem anderen Mitgliedstaat erbringen wollen,

alle vorbereitenden Schritte hinsichtlich des eigenen Dateisystems des Antragstellers abzuschließen, die innerhalb des Binnenmarkt-Informationssystems IMI (§ 2 lit. h Kärntner Dienstleistungsgesetz) gemäß den §§ 12a und 16a Abs. 7 zu erstellen sind (IMI-Datei). Die gemäß Art. 4d Abs. 2 der Berufsqualifikationen-Richtlinie vom Aufnahmemitgliedstaat angeforderten Informationen und Dokumente sind den zuständigen Behörden innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 bleiben landesgesetzlich vorgesehene Registrierungs- und Kontrollverfahren unberührt, wenn sie bereits vor der Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf bestanden haben.

(6) Das Land hat im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dafür zu sorgen, dass die Bürger und Antragsteller über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei den Berufen, für die er eingeführt wurde, informiert werden.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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