§ 16 K-BAKB

K-BAKB - Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Bei landesgesetzlich geregelten Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren, kann die Behörde anlässlich der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung die Berufsqualifikation des Dienstleisters daraufhin überprüfen, ob die vom Dienstleister vorgelegten Ausbildungsnachweise oder Nachweise der tatsächlichen Ausübung im Hinblick auf die durch diese erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse von einem in Kärnten erforderlichen Ausbildungsnachweis derart abweichen, dass zu befürchten ist, dass dadurch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder der Öffentlichkeit eintreten kann. § 7 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.

(2) Ist in den landesgesetzlichen Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ein Anhörungsrecht einer Interessenvertretung vorgesehen, ist zur Frage, ob eine Überprüfung vorzunehmen ist oder ob aufgrund der Berufsqualifikation des Dienstleisters eine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen zu befürchten ist, diese anzuhören. Dieses Anhörungsrecht hat bei wiederholter Vorlage gleichartiger Befähigungsnachweise zu entfallen.

(3) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der erstmaligen Anzeige gemäß Abs. 1 oder 3 sowie der vollständigen Vorlage der Unterlagen zu entscheiden, ob

1.

die Erbringung der Dienstleistung ohne Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters zulässig ist, oder

2.

nach der Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters

a)

sich dieser einer Eignungprüfung gemäß Abs. 4 zu unterziehen hat oder

b)

die Erbringung der Dienstleistung ohne Eignungsprüfung zulässig ist.

Ist wegen der besonderen Schwierigkeiten des Falles eine Überprüfung der Berufsqualifikation innerhalb eines Monats nicht möglich, ist dies dem Dienstleister innerhalb dieser Monatsfrist mit einer Begründung mitzuteilen. Die Schwierigkeiten sind innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben. Die Entscheidung hat jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der Schwierigkeiten zu erfolgen.

(4) Wenn die Behörde anlässlich der Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters zum Ergebnis kommt, dass eine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen besteht und diese auch nicht gemäß § 7 Abs. 4 letzter Satz ausgeglichen werden können, ist eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a vorzuschreiben. Dem Dienstleister ist bekannt zu geben, in welchen der gemäß den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften festgelegten Gegenständen eine Eignungsprüfung im Sinne des § 2 lit. j vorzunehmen ist, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.

(5) Die Eignungsprüfung ist von der nach den landesgesetzlichen Ausbildungsvorschriften für die betreffende Berufsqualifikation zuständigen Prüfungsstelle abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu entscheiden, ob die Erbringung der Dienstleistung zulässig ist. Diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a zu erlassen.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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