§ 31 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 31

Abgabe und Übernahme von Klärschlamm oder Bioabfall- und

Grünabfallkompost

 

(1) Der Betreiber einer Abwasserreinigungs- oder Behandlungsanlage darf Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Böden nur an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des zur Aufbringung bestimmten Grundstückes abgeben. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des zur Aufbringung des Klärschlamms oder des Bioabfall- und Grünabfallkomposts bestimmten Grundstückes darf den übernommenen Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost nur auf dem dafür bestimmten Grundstück aufbringen.

 

(2) Der Betreiber der Anlage, von der Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost für die Aufbringung auf landwirtschaftliche Böden abgegeben wird, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost unter Angabe der Menge, des Namens und der Anschrift des Übernehmers und der Aufbringungsfläche (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Flächenausmaß) einzutragen. Das Verzeichnis ist sieben Jahre hindurch, gerechnet nach der letzten Eintragung, aufzubewahren.

 

(3) Bei der Abgabe von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost hat der Betreiber der Anlage eine Bestätigung in zweifacher Ausfertigung auszustellen, die vom Betreiber der Anlage und vom Übernehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheins verbleibt dem Betreiber, die weitere ist dem Übernehmer auszufolgen.

 

(4) Die Bestätigung hat die Bezeichnung der Anlage, den Namen des Transporteurs, den Namen und die Anschrift des Verwerters, die abgegebene Klärschlamm- oder Kompostmenge, das Datum der Abgabe sowie die Zahl und das Datum des Zeugnisses gemäß § 29 Abs 3 samt Bezeichnung des Ausstellers zu enthalten.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 K-AWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 K-AWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 K-AWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 K-AWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 K-AWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 K-AWO
§ 32 K-AWO