§ 33 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 33

Bodenzustandsinventur

 

(1) Die Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung des durch Schadstoffeintrag, Bodenabtrag und Verdichtung gegebenen Belastungsgrades und der möglichen Belastbarkeit landwirtschaftlicher Böden mit Schadstoffen im gesamten Landesgebiet Zustandsuntersuchungen von Böden zu veranlassen (Bodenzustandsinventur). Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in einem Kärntner Bodenzustandskataster zusammenzufassen. In diesen Kataster darf jedermann Einsicht nehmen.

 

(2) Zur Schaffung der Grundlagen gemäß Abs 1 darf die Landesregierung unter Berücksichtigung der bodenkundlichen Verhältnisse und der gegebenen Schadstoffquellen ein Netz ständiger Prüfstandorte (Boden-Dauerbeobachtungsflächen) einrichten. Bei der Beurteilung der bodenkundlichen Verhältnisse ist auf die Ergebnisse der österreichischen Bodenkartierung Bedacht zu nehmen. Weiters ist bei der Festlegung dieser Prüfstandorte auch auf die ortsübliche Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen. Der Grundeigentümer darf in die auf der Boden-Dauerbeobachtungsfläche erhobenen Daten Einsicht nehmen.

 

(3) Für Bodenzustandsuntersuchungen sind die Organe und die Beauftragten der Landesregierung befugt, soweit dies zur Durchführung der Bodenzustandsuntersuchungen unbedingt erforderlich ist, Grundstücke und Anlagen zu betreten, Messungen durchzuführen, Proben zu entnehmen und Bodenmarken anzubringen. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen. Sie sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.

 

(4) Die Organe und die Beauftragten der Landesregierung haben bei der Durchführung der Bodenzustandsuntersuchung auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht zu nehmen und jede Störung tunlichst zu vermeiden. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück zu beachten.

 

(5) Entsteht dem Grundeigentümer oder dem Nutzungsberechtigten durch die Durchführung der Bodenzustandsuntersuchung oder durch die Anbringung von Bodenmarken ein Vermögensnachteil, hat das Land Kärnten den eingetretenen Vermögensnachteil mit Geld auszugleichen, sofern nicht eine vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten oder ihren Rechtsvorgängern durch eine Verletzung der gehörigen Aufmerksamkeit oder eine nach diesem Gesetz rechtswidrig verursachte Beeinträchtigung der Bodenbeschaffenheit festgestellt wird. Erfolgt zwischen dem Grundeigentümer oder dem Nutzungsberechtigten und dem Land Kärnten keine Einigung, ist die Angelegenheit im Zivilrechtsweg vom Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten geltend zu machen.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
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