§ 24 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 24

Abfuhrordnung

 

(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102) sowie unter Bedachtnahme auf das Abfallwirtschaftskonzept des Landes (§ 4) eine Abfuhrordnung zu erlassen.

 

(2) Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Festlegung jener Grundstücke, die im Sonderbereich liegen;

b)

die Festlegung der Sammelplätze und der Standorte der Großraumbehälter zur Sammlung des Hausmülls aus dem Sonderbereich;

c)

die Festlegung der Art der für die Sammlung des Hausmülls auf den bebauten Grundstücken zu verwendenden Müllbehälter sowie den Bereitstellungsort für deren Entleerung, wenn der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich ist;

d)

die Anzahl und Größe der Müllbehälter für bebaute Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich, wobei diese unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen oder entsprechend der Art und Größe des Betriebes oder der Arbeitsstelle festzulegen sind und die Mindestanzahl von einem Müllbehälter (§ 22 Abs 2) nicht unterschritten werden darf;

e)

die Festlegung der Art der Sammlung des Sperrmülls;

f)

Bestimmungen über die Verwendung und die Reinigung der Müllbehälter;

g)

die Festlegung, ob die Müllbehälter von den Eigentümern der bebauten Grundstücke selbst zu beschaffen sind und inwieweit ihr Bezug zum Selbstkostenpreis nur über die Gemeinde erfolgen darf, ob die Müllbehälter von der Gemeinde oder demjenigen, dessen sich die Gemeinde bedient, beigestellt werden;

h)

die Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren.

 

(3) Bestehen für ein bebautes Grundstück im Hinblick auf das über einen Müllbehälter hinausgehende Erfordernis berechtigte Zweifel, so hat der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers die Größe und Zahl der Müllbehälter unter Bedachtnahme auf den Bedarf und das ortsübliche Hausmüllsammelsystem mit Bescheid festzusetzen.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
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