§ 21 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 21

Sonderbereich

 

(1) Der Gemeinderat hat in der Abfuhrordnung (§ 24) Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung von der Müllabfuhr der Haus- und Sperrmüll nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, von der Abholung der Abfälle auszunehmen (Sonderbereich).

 

(2) Der Sonderbereich ist in einer übersichtlichen Plandarstellung als Anhang zur Abfuhrordnung darzustellen.

 

(3) Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Haus- und Sperrmüll zu den von der Gemeinde hiefür vorgesehenen Sammelplätzen oder zu den von der Gemeinde hiefür bereitgestellten Großbehältern zu verbringen.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
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