§ 39 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 39

Tarife für öffentliche Behandlungsanlagen

 

(1) Die Betreiber von öffentlichen Behandlungsanlagen haben die Entgelte für die Behandlung von in Kärnten anfallenden Abfällen in einem angemessenen Tarif festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung zu veröffentlichen. Ein Tarif ist angemessen, wenn er sowohl den bei der Behandlung der Abfälle entstehenden typischen Verhältnissen rationell geführter Behandlungsanlagen unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Erfüllung der dem Betreiber einer öffentlichen Behandlungsanlage obliegenden Pflichten als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage und den Interessen der Leistungsempfänger sowie derjenigen, bei denen die Abfälle anfallen, entspricht. Die Betreiber öffentlicher Behandlungsanlagen sind verpflichtet, zu diesen Tarifen mit jedermann privatrechtliche Verträge über die ordnungsgemäße Entsorgung abzuschließen.

 

(2) Im Falle des § 37 Abs 1 zweiter Satz in Verbindung mit einer Verordnung gemäß § 37 Abs 2 ist ein einheitlicher Behandlungspreis sicherzustellen.

 

(3) Der Abfallwirtschaftsverband darf Vereinbarungen, worin er sich zur Behandlung von Abfällen natürlicher oder nicht natürlicher Personen bedient, nur schließen, wenn in der Vereinbarung insbesondere enthalten sind:

a)

die ziffernmäßig errechenbare Festlegung der Entgelte in einem Tarif, zu welchem der Betreiber der öffentlichen Behandlungsanlage mit jedermann privatrechtliche Verträge über die ordnungsgemäße Entsorgung der im Entsorgungsbereich des Abfallwirtschaftsverbandes anfallenden Abfälle abschließt,

b)

die Einrichtung eines vom Betreiber der Anlage und vom Abfallwirtschaftsverband paritätisch zu beschickenden Ausschusses, der Tarifänderungen nach dem Grundsatz der Angemessenheit gemäß Abs 1 einvernehmlich verbindlich festzulegen hat,

c)

Bestimmungen über ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl Nr 113/1895, zur Festlegung der im Tarif festzulegenden Entgelte nach den unter lit b genannten Kriterien, soweit ein Einvernehmen im eingerichteten Ausschuss darüber nicht zustande gekommen ist.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
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