§ 44 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

§ 44

Vorsitzender

 

(1) Der Vorsitzende ist vom Vorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

 

(2) Dem Vorsitzenden obliegen

a)

die Vertretung des Abfallwirtschaftsverbandes,

b)

die Durchführung der Beschlüsse des Verbandsrates,

c)

die Besorgung der laufenden Verwaltung des Abfallwirtschaftsverbandes,

d)

die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsrates und

e)

die Besorgung jener nichtbehördlichen Aufgaben, die ihm zur selbstständigen Erledigung in der Geschäftsordnung übertragen wurden.

 

(3) Im übrigen sind die für den Bürgermeister und die Vizebürgermeister geltenden Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
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