§ 7a K-AWFG

K-AWFG - Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten dürfen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der Förderung, für die Anweisung der Förderung sowie zu den Zwecken gemäß Abs. 4 folgende Daten und personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Förderungen nach diesem Gesetz beantragen, verarbeiten:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Beschäftigungsdaten, Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Dienstgebers, ausbildungsbezogene Daten, Daten bezüglich des Zeitraumes einer Elternkarenz, Einkommensdaten, Bankverbindung;

2.

hinsichtlich juristischer Personen: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten sowie Identifikationsdaten ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Sitz, Firmenbuchnummer, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung, Bankverbindung.

(2) Die Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 in anonymisierter Form für statistische Zwecke sowie für Informationen der Förderungsnehmer über Förderungsangebote der Landesregierung verarbeiten.

(3) Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Form von geeigneten organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen.

(4) Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte haben Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 nach Beendigung des Förderverfahrens zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrungsdauer ist zur Wahrung der Rechte des Landes insbesondere betreffend die allfällige Rückforderung von gewährten Förderungen, zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der Wirksamkeit der gewährten Förderungen oder zu Zwecken der Rechnungslegung erforderlich. Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind jedoch spätestens nach sieben Jahren zu löschen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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