§ 2 K-AWFG § 2

K-AWFG - Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Landesregierung hat entsprechend den Zielsetzungen nach § 1 in den Förderungsrichtlinien (§ 3) festzulegen, welche Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes gesetzt werden.

(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen vorzusehen:

a)

Förderung der Errichtung und des Betriebes von Lehrwerkstätten (Lehrecken), Lehrlingsheimen und Internaten;

b)

Wohnkostenzuschüsse für Lehrlinge;

c)

Förderung der Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern;

d)

Aufwandsentschädigung für Besucher berufsbildender und berufsfortbildender Veranstaltungen sowie Umschulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen;

e)

Förderung bedürftiger Arbeitnehmerfamilien;

f)

Förderung der beruflichen Erwachsenenbildung im Arbeitnehmerbereich;

g)

Beihilfen zu Aufwendungen bei der Wohnraumbeschaffung;

h)

Förderung von Einrichtungen der Arbeitnehmerorganisationen;

i)

Beihilfen für Arbeitnehmer, denen erhöhte Aufwendungen zur Bewältigung der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz entstehen;

j)

Beihilfen, die Arbeitnehmern nach unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes in besonderen Härtefällen eine Wiedereingliederung ins Berufsleben erleichtern;

k)

Förderung der Bereitschaft und der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine lebensbegleitende Weiterbildung von Beschäftigten und Nichtbeschäftigten unabhängig von ihrem Alter;

l)

Förderung der lebensbegleitenden Bildungs-, Berufs- und Karriereberatung;

m)

Förderung eines dezentralen bedarfsgerechten Weiterbildungsangebotes;

n)

Förderung der Entwicklung von Qualitätsstandards für eine ziel- und wirkungsorientierte Weiterbildung;

o)

Förderung spezifischer Weiterbildungsmaßnahmen für Zielgruppen mit besonderen Bedürfnissen (WiedereinsteigerInnen, gering Qualifizierte, Lehrlinge, ältere Arbeitnehmer, etc.).

In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 K-AWFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 K-AWFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 K-AWFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 K-AWFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 K-AWFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AWFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1a K-AWFG
§ 3 K-AWFG