§ 5 K-AWFG § 5

K-AWFG - Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Eine Förderung auf Grund dieses Gesetzes kann erfolgen durch:

a)

begünstigte Darlehen;

b)

Ausfallsbürgschaften;

c)

nicht rückzahlbare Zinsen-, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüsse;

d)

nicht rückzahlbare Geldzuschüsse;

e)

Dienst- und Sachleistungen.

In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 K-AWFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-AWFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 K-AWFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 K-AWFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 K-AWFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AWFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 K-AWFG
§ 6 K-AWFG