(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Beirat für die Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderung - im Folgenden Beirat genannt - einzurichten.
(2) Dem Beirat obliegt:
a)  | die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und sonstigen Fragen der Arbeitnehmerpolitik des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind;  | |||||||||
b)  | die Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der Weiterbildungsförderung und des lebensbegleitenden Lernens;  | |||||||||
c)  | die Beratung der Landesregierung vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien.  | |||||||||
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
    
    
    
    
    
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