§ 110 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für die im § 109 genannten Angelegenheiten ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige oder die sonstige schutzberechtigte Person

1.

österreichischer Staatsbürger ist oder

2.

den gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat oder

3.

Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht.

(2) Hat der österreichische Minderjährige oder die sonstige schutzberechtigte Person den gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Ausland oder handelt es sich um einen ausländischen Minderjährigen oder eine ausländische sonstige schutzberechtigte Person, so kann das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen oder der sonstigen schutzberechtigten Person ausreichend gewahrt werden. Im Falle eines österreichischen Minderjährigen ist vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 110 JN


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 110 JN selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

70 Entscheidungen zu § 110 JN


Entscheidungen zu § 110 JN


Entscheidungen zu § 110 Abs. 1 JN

26

Entscheidungen zu § 110 Abs. 2 JN

16

Entscheidungen zu § 110 Abs. 2JN JN


Entscheidungen zu § 110 Abs. 2ZPO JN


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 110 JN


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 110 JN eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 109b JN
§ 111 JN