§ 113 JN Legitimation unehelicher Kinder.

JN - Jurisdiktionsnorm

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimierende Person bereits ein Pflegschaftsverfahren anhängig ist, das Pflegschaftsgericht, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Vater des zu legitimierenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 113 JN


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 113 JN selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 113 JN


Entscheidungen zu § 113 JN


Entscheidungen zu § 113 Abs. 2 JN


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 113 JN


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 113 JN eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 112 JN
§ 113a JN