§ 110 JN

Jurisdiktionsnorm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Für die im § 109 genannten Angelegenheiten ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige oder die sonstige Pflegebefohleneschutzberechtigte Person

1.

österreichischer Staatsbürger ist oder

2.

seinenden gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat oder

3.

Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht.

(2) Hat der österreichische Minderjährige oder die sonstige Pflegebefohlene seinenschutzberechtigte Person den gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Ausland oder handelt es sich um einen ausländischen Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohleneneine ausländische sonstige schutzberechtigte Person, so kann das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen oder der sonstigen Pflegebefohlenenschutzberechtigten Person ausreichend gewahrt werden. Im Falle eines österreichischen Minderjährigen ist vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.05.1983 bis 30.06.2018

(1) Für die im § 109 genannten Angelegenheiten ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige oder die sonstige Pflegebefohleneschutzberechtigte Person

1.

österreichischer Staatsbürger ist oder

2.

seinenden gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat oder

3.

Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht.

(2) Hat der österreichische Minderjährige oder die sonstige Pflegebefohlene seinenschutzberechtigte Person den gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Ausland oder handelt es sich um einen ausländischen Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohleneneine ausländische sonstige schutzberechtigte Person, so kann das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen oder der sonstigen Pflegebefohlenenschutzberechtigten Person ausreichend gewahrt werden. Im Falle eines österreichischen Minderjährigen ist vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat.

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