§ 93 JagdGOOE § 93

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Jagd dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 4);

b)

ein Wildgehege oder einen Tiergarten ohne Bewilligung errichtet oder ändert oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht erfüllt oder unbefugt Abschüsse durchführt (§§ 6a und 6b);

c)

die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein oder ohne die für die Ausübung der Jagd geforderten Voraussetzungen, Auflagen oder Bedingungen erfüllt zu haben;

d)

bei Ausübung der Jagd den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen oder den Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die jeweils erforderlichen gültigen jagdlichen Legitimationen nicht vorweist (§ 35 Abs. 4);

e)

Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 ausfolgt;

f)

als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung, einen Jagdhüter oder einen Berufsjäger zu bestellen, nicht nachkommt (§ 43 Abs. 1);

g)

einen Fachkurs für die Berufsjägerprüfung ohne Bewilligung durchführt (§ 45a Abs. 1);

h)

während der Schonzeit Tiere der geschonten Wildgattung jagt, fängt oder tötet (§ 48 Abs. 2);

i)

als Jagdausübungsberechtigter die Abschußsperre verletzt oder den angeordneten Zwangsabschuß nicht durchführt (§ 49);

j)

den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 bzw. 7 über den Abschußplan zuwiderhandelt;

k)

der Verpflichtung zur angemessenen Wildfütterung nicht nachkommt (§ 53);

l)

bei der Benützung des Jägernotweges Schußwaffen geladen oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 55 Abs. 1);

m)

der Kennzeichnungs- oder der Entfernungspflicht des § 56a Abs. 5 nicht nachkommt;

n)

ein Wildwintergatter ohne Bewilligung errichtet oder in Bescheiden enthaltene Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 56b);

o)

den Bestimmungen über die Nachsuche nach krankgeschossenem oder vermutlich getroffenem Wild nicht nach der im § 57 geforderten Weise nachkommt;

p)

als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 58 geforderten Weise entspricht;

q)

den Bestimmungen des § 59 über das Fangen und Vergiften von Wild zuwiderhandelt;

r)

einem in diesem Gesetz (§ 30, § 48 Abs. 7, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2, § 56, § 56a Abs. 4, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 und § 63) oder einem in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung (§ 50) verfügten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt;

s)

einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht nachkommt (§ 6a Abs. 6 bis 10, § 6b Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 21 Abs. 5 und 6 sowie § 56 Abs. 2);

t)

verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen, und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht vorlegt (§ 19 Abs. 6, § 25, § 34 Abs. 4, § 50 Abs. 2, 6 und 8, § 51 und § 52 Abs. 1 und 3).

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 40/2001, 138/2007)

(2) Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) sind mit Geldstrafe bis zu 2200 Euro zu ahnden. Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden. Können die dem Verfall unterliegenden Sachen (z. B. Wild oder Teile von Wild) nicht erfaßt werden, weil sie veräußert, verbraucht oder sonstwie beiseitegeschafft wurden, so ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstandes zu erkennen. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 90/2001)

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Im Straferkenntnis kann auch die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden. Dem Oö. Landesjagdverband ist eine Ausfertigung eines jeden solchen Straferkenntnisses zuzustellen, sobald dieses rechtskräftig ist.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 30.04.2012
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