§ 53 JagdGOOE § 53

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, während der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen. Die Wildfütterung ist nur dann als angemessen anzusehen, wenn sowohl die Menge als auch die Zusammensetzung des Futters den Bedürfnissen des Wildes entspricht. Zum Schutz der Kulturen ist mit der Fütterung rechtzeitig zu beginnen.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Bezirksjägermeisterin bzw. den Bezirksjägermeister nicht oder nicht ausreichend nach, so hat die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten zu veranlassen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(3) Wechselt Schalenwild erfahrungsgemäß zur Notzeit in ein bestimmtes Gebiet ein und ist der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten dieses Gebiets die Tragung der Kosten der angemessenen Fütterung dieses Wildes nicht zumutbar, so kann, falls ein privatrechtliches Übereinkommen über eine gemeinschaftliche Kostentragung nicht zustande kommt, die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister nach Anhören des Bezirksjagdbeirats die Jagdausübungsberechtigten jener Gebiete, aus denen Wild einwechselt, zur Tragung eines angemessenen Anteils an den Kosten der Wildfütterung verhalten. Gegen diesen Bescheid ist keine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Der Bescheid der Bezirksjägermeisterin bzw. des Bezirksjägermeisters tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Gebiet gelegen ist, für das eine anteilige Kostentragung bestimmt werden soll. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung der Gegnerin bzw. des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der von der Bezirksjägermeisterin bzw. vom Bezirksjägermeister bestimmte Anteil als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012, 90/2013)

(4) Das Anlegen von Futterplätzen für Hoch- und Rehwild in einer Entfernung von weniger als 300 Meter von der Jagdgebietsgrenze und in der Nähe von jungen Forstkulturen ist verboten. Das Anlegen von Futterplätzen für Hochwild in Nadelholzbeständen unter einem Alter von 50 Jahren ist verboten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 29.12.2016
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