§ 55 JagdGOOE § 55

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Wenn ein Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig großen oder beschwerlichen Umweg zugänglich ist, so hat mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmen, welchen Weg die Jagdausübungsberechtigten und die beim Jagdbetrieb verwendeten Personen durch das fremde Jagdgebiet nehmen können (Jägernotweg). Bei Benützung des Notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

(2) § 54 Abs. 1 gilt auch für den Jägernotweg.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 30.04.2012
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