§ 92 JagdGOOE § 92

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich die für die Entwicklung der Jagdwirtschaft dienlichen jagdstatistischen Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 30.04.2012
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