Anl. 1 JagdGOOE

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Jagdbare Tiere (Wild) im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)

Haarwild:

das Hoch- oder Rotwild, das Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild, der Elch (Schalenwild);

der Feldhase, der Alpen- oder Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier;

der Braunbär, der Luchs, der Wolf, der Dachs, der Fuchs, der Waschbär, der Marderhund, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, das große Wiesel oder Hermelin, das kleine Wiesel oder Mauswiesel, der Fischotter, die Wildkatze (Raubwild);

b)

Federwild:

das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Schnee-, Stein-, Reb- und Bleßhuhn, der Fasan, die Wildtauben, die Waldschnepfe, der Höckerschwan, die grauen Wildgänse, die Wildenten, der graue Reiher oder Fischreiher, der Mäusebussard, der Habicht, der Sperber, der Steinadler.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

In Kraft seit 22.08.1964 bis 30.04.2012
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