§ 78 JagdGOOE

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der O.ö. Landesjagdverband

 

(1) Zur Vertretung der Interessen der Jägerschaft und der Jagd wird der O.ö. Landesjagdverband eingerichtet.

(2) Der O.ö. Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Linz. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(3) Alle Inhaber einer nach diesem Gesetz gültigen Jagdkarte sind ordentliche Mitglieder des O.ö. Landesjagdverbandes. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(4) Der O.ö. Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, auf deren Antrag als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. Den außerordentlichen Mitgliedern erwachsen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes weder Rechte noch Pflichten gegenüber dem O.ö. Landesjagdverband.

(5) Der O.ö. Landesjagdverband gliedert sich in Bezirksgruppen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich in der Regel auf je einen politischen Bezirk zu erstrecken hat.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.05.2004
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 78 JagdGOOE


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 78 JagdGOOE selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 78 JagdGOOE


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 78 JagdGOOE


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 78 JagdGOOE eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis JagdGOOE Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 77 JagdGOOE
§ 91 JagdGOOE