§ 151 InvFG 2011 Anzeigepflichten an die FMA

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
§ 151.Paragraph 151,

Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:

  1. 1.Ziffer einsJede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
  2. 2.Ziffer 2jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;
  3. 3.Ziffer 3jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 bis 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8, 9, 10 und 12 lit. b dieses Bundesgesetzes;jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 9 bis 13 BWG und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8,, 9, 10 und 12 Litera b, dieses Bundesgesetzes;
  4. 3a.Ziffer 3 ajede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 28 a, Absatz 5, BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;
  5. 4.Ziffer 4die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
  6. 5.Ziffer 5Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
  7. 6.Ziffer 6den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
  8. 7.Ziffer 7jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
  9. 8.Ziffer 8jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 6 Abs. 2 Z 5);jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,);
  10. 9.Ziffer 9den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
  11. 10.Ziffer 10das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 8 genannten Beträge;das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Paragraph 8, genannten Beträge;
(Anm.: Z 11 tritt mit 31.12.2014 außer Kraft, vgl. § 200 Abs. 9)Anmerkung, Ziffer 11, tritt mit 31.12.2014 außer Kraft, vergleiche Paragraph 200, Absatz 9,)
  1. 11a.Ziffer 11 ajede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Art. 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Artikel 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;
  2. 12.Ziffer 12jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben;
  3. 13.Ziffer 13jede Übertragung gemäß § 28 sowie jede Beendigung der Übertragung;jede Übertragung gemäß Paragraph 28, sowie jede Beendigung der Übertragung;
  4. 14.Ziffer 14alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß § 85 bis 92;alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß Paragraph 85 bis 92;
  5. 15.Ziffer 15jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß § 56 sowie die Wiederaufnahme;jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß Paragraph 56, sowie die Wiederaufnahme;
(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 67/2018)Anmerkung, Ziffer 16, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018,)
  1. 17.Ziffer 17die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß § 60 Abs. 2;die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß Paragraph 60, Absatz 2 ;,
  2. 18.Ziffer 18die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4;die Auflösung ohne Kündigung gemäß Paragraph 63, Absatz 4 ;,
  3. 19.Ziffer 19die Umwandlung gemäß § 64.die Umwandlung gemäß Paragraph 64,
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 151 InvFG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 151 InvFG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 151 InvFG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 151 InvFG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 151 InvFG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis InvFG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 150 InvFG 2011
§ 152 InvFG 2011