§ 6 InvFG 2011 Konzessionsantrag und Konzessionserteilung

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession Folgendes anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsDie in § 4 Abs. 3 Z 1, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen;Die in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen;
    2. 2.Ziffer 2einen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in § 86 Abs. 3 beschriebenen Risiken und die Verfahren und Pläne gemäß den §§ 86 bis 89, sowie Angaben zu den personellen und technischen Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft eingesetzt werden und Informationen über die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich führen, hervorgehen, einschließlicheinen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in Paragraph 86, Absatz 3, beschriebenen Risiken und die Verfahren und Pläne gemäß den Paragraphen 86 bis 89, sowie Angaben zu den personellen und technischen Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft eingesetzt werden und Informationen über die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich führen, hervorgehen, einschließlich
      1. a)Litera aeiner Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen;
      2. b)Litera beiner Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb der Verwaltungsgesellschaft;
      3. c)Litera ceines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für jede Aufgabe einsetzt;
      4. d)Litera dAngaben darüber, wie die Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz und ihren Verpflichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 nachzukommen gedenkt, sowie eine ausführliche Beschreibung der geeigneten personellen und technischen Ressourcen, die die Verwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird; undAngaben darüber, wie die Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz und ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe a und Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, nachzukommen gedenkt, sowie eine ausführliche Beschreibung der geeigneten personellen und technischen Ressourcen, die die Verwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird; und
    3. 3.Ziffer 3Informationen über Vereinbarungen zur Übertragung und Weiterübertragung von Aufgaben an Dritte gemäß § 28 mit zumindest folgenden Angaben:Informationen über Vereinbarungen zur Übertragung und Weiterübertragung von Aufgaben an Dritte gemäß Paragraph 28, mit zumindest folgenden Angaben:
      1. a)Litera adie offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung der Verwaltungsgesellschaft;
      2. b)Litera bfür jeden Beauftragten
        1. aa)Sub-Litera, a, adie offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung,
        2. bb)Sub-Litera, b, bdas Land, in dem er ansässig ist,
        3. cc)Sub-Litera, c, cgegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde;
      3. c)Litera ceine ausführliche Beschreibung der von der Verwaltungsgesellschaft eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für
        1. aa)Sub-Litera, a, adie Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb der Verwaltungsgesellschaft,
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie Überwachung der übertragenen Tätigkeit;
      4. d)Litera din Bezug auf jeden OGAW, der von ihr verwaltet wird oder den sie zu verwalten beabsichtigt
        1. aa)Sub-Litera, a, aeine kurze Beschreibung der übertragenen Portfoliomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt,
        2. bb)Sub-Litera, b, beine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt;
      5. e)Litera eeine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchführen muss.
  2. (2)Absatz 2,Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
    1. 1.Ziffer einsDas Unternehmen als Verwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird;
    2. 2.Ziffer 2die Aktien der Aktiengesellschaft auf Namen lauten und gemäß der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf;
    3. 3.Ziffer 3bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist;
    4. 4.Ziffer 4bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen ist, die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf;
    5. 5.Ziffer 5das Anfangskapital 2,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; wenn der Wert des Fondsvermögens der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliches hartes Kernkapital (Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW und AIF im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 2 einschließlich Investmentfonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Investmentfonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die §§ 57 Abs. 5, 39a und 103 Z 9 lit. b BWG sowie Teil 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG nicht anwendbar;das Anfangskapital 2,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; wenn der Wert des Fondsvermögens der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliches hartes Kernkapital (Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW und AIF im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, einschließlich Investmentfonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Investmentfonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die Paragraphen 57, Absatz 5, 39 a und 103 Ziffer 9, Litera b, BWG sowie Teil 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG nicht anwendbar;
    6. 6.Ziffer 6mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals oder Stammkapitals mündelsicher angelegt ist;
    7. 7.Ziffer 7die Verwaltungsgesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet ist;
    8. 8.Ziffer 8die Anforderungen der Art. 21 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 eingehalten werden;die Anforderungen der Artikel 21 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 eingehalten werden;
    (Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/2016)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,)
    1. 10.Ziffer 10sämtliche Geschäftsleiter aufgrund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und Leitungserfahrung sowie die für den Betrieb einer Verwaltungsgesellschaft erforderliche Erfahrung haben, und ausreichend zuverlässig sind und mindestens zwei natürliche Personen als Geschäftsleiter auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende praktische und theoretische Erfahrung verfügen, wobei diese entweder auf Vollzeitbasis bei dieser Verwaltungsgesellschaft beschäftigt oder leitende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsgremiums der Verwaltungsgesellschaft sind, die sich auf Vollzeitbasis der Führung der Geschäfte dieser Verwaltungsgesellschaft widmen, und in der Union ansässig sind;
    2. 11.Ziffer 11angemessene und wirksame Risikomanagement-Grundsätze, Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß § 86 Abs. 3 vorgesehen sind;angemessene und wirksame Risikomanagement-Grundsätze, Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß Paragraph 86, Absatz 3, vorgesehen sind;
    3. 12.Ziffer 12im Falle der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 weiters über ausreichendes Anfangskapital gemäß Art. 15 der Richtlinie 2014/65/EU verfügt;im Falle der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 weiters über ausreichendes Anfangskapital gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2014/65/EU verfügt;
    4. 13.Ziffer 13sowie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7 und 9 bis 14 BWG erfüllt sind.sowie die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 a, 6, 7 und 9 bis 14 BWG erfüllt sind.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW sich ihre Bewilligung zur kollektiven Portfolioverwaltung erstreckt.Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW sich ihre Bewilligung zur kollektiven Portfolioverwaltung erstreckt.
  4. (4)Absatz 4,Die §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 BWG und § 160 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind auf das Verfahren zur Erteilung der Konzession anzuwenden.Die Paragraphen 5, Absatz 2, Satz 1 und 3 BWG und Paragraph 160, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes sind auf das Verfahren zur Erteilung der Konzession anzuwenden.
In Kraft seit 29.07.2026 bis 31.12.9999
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