Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat dauerhaft eine Innenrevisionsfunktion einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient und – soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten kollektiven Portfolioverwaltungsdienste angemessen und verhältnismäßig ist – von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft getrennt und unabhängig ist. Mit den Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.
(2)Absatz 2Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn
1.Ziffer einsden betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Investmentfondswesen fehlt und
2.Ziffer 2die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei derselben Verwaltungsgesellschaft bestellt sind oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in § 62 Z 6, 12 und 13 BWG genannten Ausschließungsgründe als Bankprüfer der Verwaltungsgesellschaft zutreffen würde.die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei derselben Verwaltungsgesellschaft bestellt sind oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in Paragraph 62, Ziffer 6,, 12 und 13 BWG genannten Ausschließungsgründe als Bankprüfer der Verwaltungsgesellschaft zutreffen würde.
(3)Absatz 3Die Innenrevisionsfunktion hat folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsErstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten;
2.Ziffer 2Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Z 1 ausgeführten Arbeiten;Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Ziffer eins, ausgeführten Arbeiten;
3.Ziffer 3Überprüfung der Einhaltung der unter Z 2 genannten Empfehlungen;Überprüfung der Einhaltung der unter Ziffer 2, genannten Empfehlungen;
4.Ziffer 4Erstellung von Berichten zu Fragen der Innenrevision gemäß § 14 Abs. 4 Z 2.Erstellung von Berichten zu Fragen der Innenrevision gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2,
(4)Absatz 4Die Innenrevision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die Innenrevision hat auch zu prüfen:
1.Ziffer einsDie inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank;
2.Ziffer 2die Einhaltung des § 41 BWG und der Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes –FM-GwG (BGBl. I Nr. 118/2016);die Einhaltung des Paragraph 41, BWG und der Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes –FM-GwG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,);
3.Ziffer 3die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 BWG.die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, BWG.
(5)Absatz 5Die Innenrevision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlassbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 InvFG 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 InvFG 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 InvFG 2011