§ 62 InvFG 2011 Vorübergehende Verwaltung durch die Depotbank

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Endet gemäß § 60 Abs. 3 das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so geht die Verwaltung auf die Depotbank über.

(2) Die Depotbank kann mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des OGAW gemäß Abs. 1 einer anderen Verwaltungsgesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Verwaltungsgesellschaft ist von dieser gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen.

(3) Überträgt die Depotbank nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung an eine andere Verwaltungsgesellschaft, so hat sie den OGAW abzuwickeln. § 63 Abs. 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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