§ 72 InvFG 2011 Sichteinlagen und kündbare Einlagen

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Es dürfen Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder — falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittland befindet — es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind, für das Vermögen des OGAW erworben werden.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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