Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
(1)Absatz eins,Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß den §§ 37, 38, 38a, 50, § 53 Abs. 2 und 4, §§ 56, 60, 61, 62, 95, 101, 102, 104, 105, 115, 127, § 139 Abs. 1, § 139a Abs. 3, §§ 151 und 152 dieses Bundesgesetzes und § 20 Abs. 3, 28a Abs. 4, § 44 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 und § 70a Abs. 5 BWG sowie § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Meldungen gemäß § 154 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß den Paragraphen 37, 38, 38 a, 50,, Paragraph 53, Absatz 2 und 4, Paragraphen 56, 60, 61, 62, 95, 101, 102, 104, 105, 115, 127,, Paragraph 139, Absatz eins,, Paragraph 139 a, Absatz 3,, Paragraphen 151 und 152 dieses Bundesgesetzes und Paragraph 20, Absatz 3, 28 a, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4 und Paragraph 70 a, Absatz 5, BWG sowie Paragraph 2, Absatz 2, der Mündelsicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2003, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Meldungen gemäß Paragraph 154, eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
(2)Absatz 2,Die Kommunikation zwischen der FMA und den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von OGAW-Anteilen gemäß den §§ 139 bis 142 richtet sich nach Art. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.Die Kommunikation zwischen der FMA und den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von OGAW-Anteilen gemäß den Paragraphen 139 bis 142 richtet sich nach Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584 aus 2010,.
In Kraft seit 29.07.2026 bis 31.12.9999
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