§ 151 InvFG 2011 Anzeigepflichten an die FMA

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
§ 151.Paragraph 151,

Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:

  1. 1.Ziffer einsJede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
  2. 2.Ziffer 2jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;
  3. 3.Ziffer 3jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 bis 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8, 9, 10 und 12 lit. b dieses Bundesgesetzes;jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 9 bis 13 BWG und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8,, 9, 10 und 12 Litera b, dieses Bundesgesetzes;
  4. 3a.Ziffer 3 ajede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 28 a, Absatz 5, BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;
  5. 4.Ziffer 4die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
  6. 5.Ziffer 5Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
  7. 6.Ziffer 6den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
  8. 7.Ziffer 7jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
  9. 8.Ziffer 8jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 6 Abs. 2 Z 5);jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,);
  10. 9.Ziffer 9den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
  11. 10.Ziffer 10das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 8 genannten Beträge;das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Paragraph 8, genannten Beträge;
(Anm.: Z 11 tritt mit 31.12.2014 außer Kraft, vgl. § 200 Abs. 9)Anmerkung, Ziffer 11, tritt mit 31.12.2014 außer Kraft, vergleiche Paragraph 200, Absatz 9,)
  1. 11a.Ziffer 11 ajede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Art. 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Artikel 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;
  2. 12.Ziffer 12jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben;
  3. 13.Ziffer 13jede Übertragung gemäß § 28 sowie jede Beendigung der Übertragung;jede Übertragung gemäß Paragraph 28, sowie jede Beendigung der Übertragung;
  4. 14.Ziffer 14alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß § 85 bis 92;alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß Paragraph 85 bis 92;
  5. 15.Ziffer 15jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß § 56 sowie die Wiederaufnahme;jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß Paragraph 56, sowie die Wiederaufnahme;
  6. 16.Ziffer 16den Beginn der Abwicklung gemäß § 63 Abs. 1;den Beginn der Abwicklung gemäß Paragraph 63, Absatz eins ;,
  7. 17.Ziffer 17die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß § 60 Abs. 2;die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß Paragraph 60, Absatz 2 ;,
  8. 18.Ziffer 18die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4;die Auflösung ohne Kündigung gemäß Paragraph 63, Absatz 4 ;,
  9. 19.Ziffer 19die Umwandlung gemäß § 64.die Umwandlung gemäß Paragraph 64,
(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 67/2018)Anmerkung, Ziffer 16, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018,)
  1. 17.Ziffer 17die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß § 60 Abs. 2;die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß Paragraph 60, Absatz 2 ;,
  2. 18.Ziffer 18die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4;die Auflösung ohne Kündigung gemäß Paragraph 63, Absatz 4 ;,
  3. 19.Ziffer 19die Umwandlung gemäß § 64.die Umwandlung gemäß Paragraph 64,

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.09.2015 bis 20.08.2018
§ 151.Paragraph 151,

Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:

  1. 1.Ziffer einsJede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
  2. 2.Ziffer 2jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;
  3. 3.Ziffer 3jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 bis 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8, 9, 10 und 12 lit. b dieses Bundesgesetzes;jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 9 bis 13 BWG und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8,, 9, 10 und 12 Litera b, dieses Bundesgesetzes;
  4. 3a.Ziffer 3 ajede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 28 a, Absatz 5, BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;
  5. 4.Ziffer 4die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
  6. 5.Ziffer 5Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
  7. 6.Ziffer 6den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
  8. 7.Ziffer 7jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
  9. 8.Ziffer 8jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 6 Abs. 2 Z 5);jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,);
  10. 9.Ziffer 9den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
  11. 10.Ziffer 10das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 8 genannten Beträge;das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Paragraph 8, genannten Beträge;
(Anm.: Z 11 tritt mit 31.12.2014 außer Kraft, vgl. § 200 Abs. 9)Anmerkung, Ziffer 11, tritt mit 31.12.2014 außer Kraft, vergleiche Paragraph 200, Absatz 9,)
  1. 11a.Ziffer 11 ajede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Art. 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Artikel 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;
  2. 12.Ziffer 12jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben;
  3. 13.Ziffer 13jede Übertragung gemäß § 28 sowie jede Beendigung der Übertragung;jede Übertragung gemäß Paragraph 28, sowie jede Beendigung der Übertragung;
  4. 14.Ziffer 14alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß § 85 bis 92;alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß Paragraph 85 bis 92;
  5. 15.Ziffer 15jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß § 56 sowie die Wiederaufnahme;jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß Paragraph 56, sowie die Wiederaufnahme;
  6. 16.Ziffer 16den Beginn der Abwicklung gemäß § 63 Abs. 1;den Beginn der Abwicklung gemäß Paragraph 63, Absatz eins ;,
  7. 17.Ziffer 17die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß § 60 Abs. 2;die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß Paragraph 60, Absatz 2 ;,
  8. 18.Ziffer 18die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4;die Auflösung ohne Kündigung gemäß Paragraph 63, Absatz 4 ;,
  9. 19.Ziffer 19die Umwandlung gemäß § 64.die Umwandlung gemäß Paragraph 64,
(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 67/2018)Anmerkung, Ziffer 16, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018,)
  1. 17.Ziffer 17die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß § 60 Abs. 2;die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß Paragraph 60, Absatz 2 ;,
  2. 18.Ziffer 18die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4;die Auflösung ohne Kündigung gemäß Paragraph 63, Absatz 4 ;,
  3. 19.Ziffer 19die Umwandlung gemäß § 64.die Umwandlung gemäß Paragraph 64,

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