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Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich und vor deren Anwendung jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung, insbesondere Änderungen der in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Angaben, schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar: Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich und vor deren Anwendung jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung, insbesondere Änderungen der in Paragraph 6, Absatz eins und 2 genannten Angaben, schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:
(Anm.: Z 15 aufgehoben durch Art. 3 Z 42, BGBl. I Nr. 57/2026)Anmerkung, Ziffer 15, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 42,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026,)
(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 67/2018)Anmerkung, Ziffer 16, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018,)Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich und vor deren Anwendung jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung, insbesondere Änderungen der in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Angaben, schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar: Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich und vor deren Anwendung jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung, insbesondere Änderungen der in Paragraph 6, Absatz eins und 2 genannten Angaben, schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:
(Anm.: Z 15 aufgehoben durch Art. 3 Z 42, BGBl. I Nr. 57/2026)Anmerkung, Ziffer 15, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 42,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026,)
(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 67/2018)Anmerkung, Ziffer 16, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018,)